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  • ab 03.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 2 GOVV - Bemessungsgrundsätze

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
Amtliche Abkürzung
GOVV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

1Ist im Kostentarif für den Ansatz einer Gebühr ein Rahmen bestimmt, so ist, soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt ist, bei der Festsetzung der Gebühr nur das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung oder Leistung zu berücksichtigen. 2Für das Maß des Verwaltungsaufwandes ist insbesondere der erforderliche Zeitaufwand für die einzelne Amtshandlung oder Leistung einschließlich des erforderlichen Zeitaufwands für die Vor- und Nachbereitung maßgebend. 3Der erforderliche Zeitaufwand ist auch maßgebend, wenn nach dem Kostentarif die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen ist. 4Als erforderlicher Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. 5§ 1 Abs. 4 Satz 5 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) gilt entsprechend.