§ 13 BörsenratsVO - Zusammensetzung des Börsenrats
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
- Redaktionelle Abkürzung
- BörsenratsVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 41710
(1) Der Börsenrat der Risk Management Exchange Hannover besteht aus höchstens 24 Mitgliedern. Er setzt sich unter Berücksichtigung der Handelssegmente "Kreditanteile" und "sonstige Waren" aus folgenden Wirtschaftsgruppen zusammen:
1. | beteiligte Wirtschaftskreise | a) je zugelassene Warengruppe "sonstige Waren" ein Mitglied und |
---|---|---|
b) ebenso viele Mitglieder für das Handelssegment "Kreditanteile"; | ||
2. | Börsenteilnehmer im Sinne des § 16 Abs. 2 des Börsengesetzes (Wahlgruppe) | je Handelssegment so viele Mitglieder wie nach Nummer 1 Buchst. a; |
3. | Unternehmen der Börsengeschäftsabwicklung | zwei Mitglieder. |
Stehen in der Wirtschaftsgruppe nach Satz 2 Nr. 2 in einem Handelssegment weniger Personen zur Wahl, als gewählt werden könnten, so können in der Wirtschaftgruppe nach Satz 2 Nr. 1 in diesem Handelssegment entsprechend mehr Mitglieder entsandt werden.
(2) Zwei Personen werden als Vertreter der Anleger von den übrigen Mitgliedern des Börsenrats hinzugewählt. Sie dürfen einer Wirtschaftsgruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht angehören. Es sollen insgesamt mehr als zwei Personen vorgeschlagen werden.