§ 15 BörsenratsVO - Entsendung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Warenterminbörse Hannover
- Redaktionelle Abkürzung
- BörsenratsVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 41710
(1) Die beteiligten Wirtschaftskreise, die Unternehmen der Börsengeschäftsabwicklung und die Waren- und Produktenbörsen entsenden jeweils die Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 für die Amtsdauer des Börsenrats. Diese sind namentlich zu benennen und sollen die für das Warentermingeschäft notwendige berufliche Eignung haben. Je Basisware soll ein Mitglied nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 aufgrund der für die Basisware erteilten Zulassung zum Handel an der Börse berechtigt sein. Die Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 sollen geeignet sein, die internationalen Beziehungen der Warenterminbörse zu repräsentieren.
(2) Das Entsenderecht bezüglich der Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 endet während der Amtsdauer des Börsenrats mit dem Ablauf der für die Basisware erteilten Zulassung. Wird die Zulassung als Basisware während der Amtsdauer des Börsenrats erteilt, so besteht das Entsenderecht für die restliche Amtsdauer des Börsenrats.
(3) Das Entsenderecht wird bei den Mitgliedern nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 von den Verbänden der beteiligten Wirtschaftskreise und bei dem Mitglied nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 von der Arbeitsgemeinschaft deutscher Waren- und Produktenbörsen ausgeübt. Ein Verband der beteiligten Wirtschaftskreise darf das Entsenderecht nur für jeweils eine Basisware ausüben; eine Person darf nur für jeweils eine Basisware entsandt werden. § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 3 gelten entsprechend.
(4) Mit der Wahlausschreibung nach § 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 fordert der Wahlausschuss die Entsendeberechtigten unter Hinweis auf die Zahl der jeweils zu entsendenden Personen auf, innerhalb von zwei Wochen die entsandten Personen unter Beifügung der Einverständniserklärung und die Unternehmen, denen die Personen jeweils angehören, zu benennen. Der Wahlausschuss kann im Benehmen mit dem Börsenrat eine vorläufige Regelung treffen, soweit ihm nach Ablauf der Frist keine gültigen, nicht genügend oder keine einvernehmlichen Benennungen vorliegen; die Absätze 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 gelten entsprechend. Die Entsendeberechtigten sind auf die Möglichkeit einer vorläufigen Regelung durch den Wahlausschuss besonders hinzuweisen. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.