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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 KGSARdErl - Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)
Redaktionelle Abkürzung
KGSARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

9.1
Das Recht der Erziehungsberechtigten sowie die Aufgaben der Schule erfordern eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Erziehungsberechtigten sind an den schulischen Belangen und Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Im Einzelnen gelten die §§ 88 bis 96 und 100 NSchG.

9.2
Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der schulischen Erziehung und über Ziele und Inhalte, Planung und Gestaltung des Unterrichts zu informieren und diese mit ihnen zu erörtern. Sie müssen außerdem die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichten. Die Lehrkräfte benötigen ihrerseits Informationen der Erziehungsberechtigten über deren Kind. Diese gegenseitigen Informationen sind hilfreich für die Förderung der Kinder; sie können dazu beitragen, Störungen des Bildungsprozesses zu vermeiden. Die gegenseitigen Informationen und die Zusammenarbeit sind notwendig, um die Schülerinnen und Schüler über ihren weiteren Bildungs- und Berufsweg richtig beraten zu können. Damit wird auch sichergestellt, dass die Erziehungsberechtigten über die mit dem jeweiligen Schulabschluss verbundenen Berechtigungen ausreichend unterrichtet sind.

9.3
Der gegenseitigen Information und Beratung dienen Elternabende, Elternsprechtage, Sprechnachmittage, besondere Informationsveranstaltungen und Einzelberatungen. Letztere können auch in Form von Hausbesuchen erfolgen. Die Erziehungsberechtigten sind vor Entscheidungen, die sie in Bezug auf den Bildungsweg ihrer Kinder zu treffen haben, rechtzeitig zu informieren und zu beraten.

9.4
Für die Erziehungsberechtigten einzelner Schuljahrgänge finden Informationsveranstaltungen insbesondere zu folgenden Themen statt: Im Schuljahrgang 5 dienen sie der Information über Aufgaben und Ziele der KGS, über die Organisation des Unterrichts, über Inhalte und Arbeitsweisen sowie über das Schulleben. Darüber hinaus sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig über die Fremdsprachenregelungen und Schwerpunktbildung im Wahlpflichtunterricht sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Sekundarbereich II zu informieren. In den Schuljahrgängen 9 oder 10 werden mögliche Schullaufbahnen und Abschlüsse im allgemein bildenden und berufsbildenden Schulwesen dargestellt. Zu diesen Veranstaltungen werden Vertreterinnen und Vertreter von berufs- und studienbezogenen Schulformen des Sekundarbereichs II und der Berufsberatung eingeladen. An diesen Informationsveranstaltungen sollten auch die Schülerinnen und Schüler teilnehmen.

9.5
Einzelberatungen erstrecken sich u. a. auf Auskünfte über die Lernsituation einer Schülerin oder eines Schülers, über Fragen der Schullaufbahn und die dabei zu erwägenden Maßnahmen. Für die Einzelberatung ist vor allem die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zuständig.

9.6
Termine für Elterninformationsveranstaltungen und Einzelberatungen sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie auf die Berufstätigkeit von Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)