§ 79 Nds. SVVollzG - Verhaltensvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) Die oder der Sicherungsverwahrte hat die rechtmäßigen Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen.
(2) Der Unterkunftsbereich und die von der Vollzugsbehörde überlassenen Sachen sind in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
(3) Die oder der Sicherungsverwahrte hat Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.