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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 79 Nds. SVVollzG - Verhaltensvorschriften 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Die oder der Sicherungsverwahrte hat die rechtmäßigen Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen.

(2) Der Unterkunftsbereich und die von der Vollzugsbehörde überlassenen Sachen sind in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

(3) Die oder der Sicherungsverwahrte hat Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.