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Abschnitt 13 OrgStA - Zeichnung durch die Behördenleitung

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
Redaktionelle Abkürzung
OrgStA,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000007

(1) Die Behördenleitung zeichnet

  1. a)
    die Berichte an die übergeordneten Behörden,
  2. b)
    die Schreiben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an den Generalbundesanwalt mit Ausnahme der Revisionsübersendungsberichte,
  3. c)
    die abschließenden Verfügungen in Personal- und Justizverwaltungssachen einschließlich der Dienst(Fach-)aufsichtssachen und der Disziplinarsachen,
  4. d)
    Schreiben an ausländische Behörden,
  5. e)
    die abschließenden Verfügungen, durch die ein Gnadenerweis gewährt oder widerrufen wird, ausgenommen die Bewilligung von Ratenzahlungen und ihr Widerruf,
  6. f)
    die der Behördenleitung durch Verwaltungsvorschrift vorbehaltenen Entscheidungen,
  7. g)
    die Verfügungen, deren Zeichnung die Behördenleitung sich allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat.

(2) Eine teilweise Übertragung der Zeichnung nach Absatz 1 ist nur mit Zustimmung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts zulässig. In Sachen von geringer Bedeutung kann ohne die Zustimmung nach Satz 1 eine abweichende Regelung im Einzelfall getroffen werden.

(3) Verfügungen, welche die Behördenleitung zeichnet, sind über die Abteilungsleitung und, soweit Hauptabteilungen eingerichtet sind, auch über deren Leitung vorzulegen.