Abschnitt 13 AnOrgStA - Zeichnung durch die Behördenleitung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
- Redaktionelle Abkürzung
- AnOrgStA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800000000007
(1) Die Behördenleitung zeichnet
- a)die Berichte an die übergeordneten Behörden,
- b)die Schreiben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an den Generalbundesanwalt mit Ausnahme der Revisionsübersendungsberichte,
- c)die abschließenden Verfügungen in Personal- und Justizverwaltungssachen einschließlich der Dienst(Fach-)aufsichtssachen und der Disziplinarsachen,
- d)Schreiben an ausländische Behörden,
- e)die abschließenden Verfügungen, durch die ein Gnadenerweis gewährt oder widerrufen wird, ausgenommen die Bewilligung von Ratenzahlungen und ihr Widerruf,
- f)die der Behördenleitung durch Verwaltungsvorschrift vorbehaltenen Entscheidungen,
- g)die Verfügungen, deren Zeichnung die Behördenleitung sich allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat.
(2) Eine teilweise Übertragung der Zeichnung nach Absatz 1 ist nur mit Zustimmung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts zulässig. In Sachen von geringer Bedeutung kann ohne die Zustimmung nach Satz 1 eine abweichende Regelung im Einzelfall getroffen werden.
(3) Verfügungen, welche die Behördenleitung zeichnet, sind über die Abteilungsleitung vorzulegen.