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Pflichtfeld

§ 9 PflegeEFördVO - Antrags- und Abrechnungsverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
PflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010100000

(1) Die Anträge auf Förderung sind zusammen mit den jeweils erforderlichen Nachweisen bei der nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständigen Behörde zu stellen.

(2) 1Die Träger von Pflegeeinrichtungen berechnen die auf sie entfallenden Förderbeträge jeweils zum Quartalsende; eine Auszahlung erfolgt nur, wenn sie bis zum Ende des Folgequartals bei der zuständigen Behörde beantragt wird. 2Diese zahlt die Förderbeträge bis spätestens zum Ende des auf die Beantragung folgenden Monats aus. 3Die nach § 12 NPflegeG zuständige Behörde kann mit dem Träger der Pflegeeinrichtung schriftlich kürzere Abrechnungszeiträume mit einer kürzeren Ausschlussfrist vereinbaren.

Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch § 17 Satz 2 der Verordnung vom 29. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 34)