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§ 12 PflegeEFördVO - Zustimmungsverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
PflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010100000

1Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI und § 16 NPflegeG ist auf Antrag von der zuständigen Behörde zu erteilen. 2Sie gilt für ein Jahr und ist jederzeit widerruflich. 3§ 9 Abs. 1 gilt entsprechend.

Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch § 17 Satz 2 der Verordnung vom 29. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 34)