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§ 9 DVO-NPflegeG - Verteilung auf Pflegeplätze

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (DVO-NPflegeG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NPflegeG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010100000

(1) Die förderfähigen Aufwendungen sind in gleichen Tagesbeträgen auf die Zahl der Plätze der Pflegeeinrichtung zu verteilen. Für die Ermittlung der Tagesbeträge sind

  1. 1.
    Zinsen für Fremdkapital sowie Aufwendungen für Miete und sonstige Nutzungsentgelte auf den Zeitraum, für den sie anfallen,
  2. 2.
    Zinsen für Eigenkapital, Abschreibungen sowie Aufwendungen für Instandhaltung oder Instandsetzung auf ein Jahr

zu verteilen. Der Kalendermonat ist dabei mit 30,42 Tagen, das Jahr mit 365 Tagen anzusetzen.

(2) Bei der Verteilung der Aufwendungen auf die Zahl der Plätze der Pflegeeinrichtung nach Absatz 1 ist eine durchschnittliche Auslastung zu Grunde zu legen bei

  1. 1.
    teilstationären Pflegeeinrichtungen in Höhe von 85 vom Hundert,
  2. 2.
    Einrichtungen der Kurzzeitpflege in Höhe von 90 vom Hundert,
  3. 3.
    Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege in Höhe von 95 vom Hundert.

Als Anzahl der Tage sind zu Grunde zu legen

  1. 1.
    bei teilstationären Pflegeeinrichtungen die Zahl der tatsächlichen Öffnungstage, mindestens jedoch 250 Tage im Jahr,
  2. 2.
    bei vollstationären Pflegeeinrichtungen 365 Tage im Jahr.