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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL GF NI-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gigabitnetzen in grauen Flecken in Niedersachsen (RL Graue Flecken NI)
Redaktionelle Abkürzung
RL GF NI-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

2.1 Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen nach Nummer 3.1 oder zur Realisierung eines Betreibermodells nach Nummer 3.2 der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0. Ausgaben im Rahmen der Beratungsförderung (Nummer 3.3 der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0) werden nicht gefördert.

2.2 Da Mittel des Sondervermögens für den Ausbau hochleistungsfähiger Datenübertragungsnetze und für Digitalisierungsmaßnahmen eingesetzt werden, ist die Zweckbindung gemäß § 4 des Gesetzes über das Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 120), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (Nds. GVBl. S. 110), zu berücksichtigen. Danach dürfen ausschließlich Investitionsfördermaßnahmen i. S. des § 13 Abs. 3 Satz 3 LHO gefördert werden. Finanzierungsaufwendungen sind nicht förderfähig.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 5. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 128)