Abschnitt 5 RL GF NI-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gigabitnetzen in grauen Flecken in Niedersachsen (RL Graue Flecken NI)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL GF NI-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Es wird grundsätzlich ein Zuschuss in Höhe von 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Bei Anträgen, die vor dem 03.04.2023 gestellt wurden, hat die Bewilligungsbehörde über die Übernahme von Baukostenzuschüssen zur Erschließung einer schwer erschließbaren Einzellage gemäß Nummer 5.3 der Gigabit-RL im Einzelfall unter Berücksichtigung der Voraussetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
5.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechen den durch den Bund nach der entsprechenden Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0 im Bewilligungsbescheid festgelegten zuwendungsfähigen Ausgaben, abzüglich der nicht förderfähigen Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Projekts (sog. Finanzierungsaufwendungen) stehen.
5.4 Es gelten die folgenden Bagatellgrenzen:
für Anträge mit Eingang vor dem 03.04.2023: Vorhaben nach Nummer 3.1 und 3.2 der Gigabit-RL mit einer Fördersumme unter 100 000 EUR werden - mit Ausnahme von Nummer 6.8 Satz 1 der Gigabit-RL - nicht gefördert (Bagatellgrenze). Die Bestimmung der Nummer 6.8 Satz 2 der Gigabit-RL gilt entsprechend.
für Anträge mit Eingang nach dem 03.04.2023: Vorhaben nach Nummer 3.1 und 3.2 der Gigabit-RL 2.0 mit einer Fördersumme unter 100 000 EUR werden nicht gefördert. Die Bestimmung der Nummer 6.7 der Gigabit-RL 2.0 gilt entsprechend.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 5. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 128)