RL GF NI-Erl,NI - RL Graue Flecken NI-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gigabitnetzen in grauen Flecken in Niedersachsen
(RL Graue Flecken NI)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gigabitnetzen in grauen Flecken in Niedersachsen (RL Graue Flecken NI)
Redaktionelle Abkürzung
RL GF NI-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Erl. d. MW v. 05.12.2023 - DIG-3074/0103 -

Vom 5. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 128)

- VORIS 20500 -

Bezug: Erl. v. 08.12.2021 (Nds. MBl. S. 1780)
- VORIS 20500 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 RL GF NI-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gigabitnetzen in grauen Flecken in Niedersachsen (RL Graue Flecken NI)
Redaktionelle Abkürzung
RL GF NI-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtline und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für den Ausbau von gigabitfähigen Netzen in sog. "grauen Flecken" in Niedersachsen. Die Fördermittel für diese Richtlinie werden aus Mitteln des Sondervermögens für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt.

1.2 Die Zuwendungen ergänzen die Förderungen des Bundes gemäß den Regelungen der

  • Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 26.04.2021 (BAnz AT 21.05.2021 B3) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (für Anträge mit Eingang vor dem 03.04.2023) - im Folgenden: Gigabit-RL,

  • Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" - Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) vom 31.03.2023 (BAnz AT 17.05.2023 B6) des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (für Anträge mit Eingang ab dem 03.04.2023) - im Folgenden: Gigabit-RL 2.0,

in der jeweils geltenden Fassung.

Diese Förderrichtlinien basieren auf der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabit-Netzen in "grauen Flecken" (Gigabit-RR) vom 13.11.2020.

1.3 Der Zuwendungszweck der Förderung dient der Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen Breitbandausbaus zur Erreichung eines nachhaltigen und hochleistungsfähigen Gigabitnetzes und ergibt sich aus Nummer 1.1 der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0. Der geförderte Ausbau soll zu einer wesentlichen Verbesserung der aktuellen Breitbandversorgung in der Gebietskörperschaft führen.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 5. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 128)

Abschnitt 2 RL GF NI-Erl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gigabitnetzen in grauen Flecken in Niedersachsen (RL Graue Flecken NI)
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

2.1 Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen nach Nummer 3.1 oder zur Realisierung eines Betreibermodells nach Nummer 3.2 der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0. Ausgaben im Rahmen der Beratungsförderung (Nummer 3.3 der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0) werden nicht gefördert.

2.2 Da Mittel des Sondervermögens für den Ausbau hochleistungsfähiger Datenübertragungsnetze und für Digitalisierungsmaßnahmen eingesetzt werden, ist die Zweckbindung gemäß § 4 des Gesetzes über das Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 120), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (Nds. GVBl. S. 110), zu berücksichtigen. Danach dürfen ausschließlich Investitionsfördermaßnahmen i. S. des § 13 Abs. 3 Satz 3 LHO gefördert werden. Finanzierungsaufwendungen sind nicht förderfähig.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 5. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 128)

Abschnitt 3 RL GF NI-Erl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gigabitnetzen in grauen Flecken in Niedersachsen (RL Graue Flecken NI)
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Zuwendungsempfänger können wegen der überregional zu verwirklichenden Maßnahmen niedersächsische Landkreise, kreisfreie Städte, die Region Hannover sowie deren kommunale Zweckverbände und Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft sein (Erstempfänger). Die an den Zuwendungsempfänger ausgezahlten Fördermittel werden im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO vollständig an privatwirtschaftliche Auftragnehmer (Letztempfänger) weitergegeben. Der Letztempfänger ist in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren zu ermitteln. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Nummer 4 der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 5. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 128)

Abschnitt 4 RL GF NI-Erl - Bewilligungsvoraussetzungen

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Gliederungs-Nr.
20500

4.1
Die Bestimmungen der Nummer 5 der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0 gelten entsprechend.

4.2 Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie kann darüber hinaus nur gewährt werden, wenn für die Maßnahmen ein bestandskräftiger Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe des vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr beauftragten Projektträgers vorliegt.

4.3 Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn gilt als erteilt, wenn der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr beauftragte Projektträger den Bewilligungsbescheid, in dem die Förderung dem Grunde nach verbindlich bewilligt und die Fördersumme vorläufig beschieden wird, erlassen hat oder seinerseits auf Antrag im Verfahren nach der Förderrichtlinie des Bundes einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns zugestimmt hat.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 5. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 128)