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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RL GF NI-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gigabitnetzen in grauen Flecken in Niedersachsen (RL Graue Flecken NI)
Redaktionelle Abkürzung
RL GF NI-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtline und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für den Ausbau von gigabitfähigen Netzen in sog. "grauen Flecken" in Niedersachsen. Die Fördermittel für diese Richtlinie werden aus Mitteln des Sondervermögens für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt.

1.2 Die Zuwendungen ergänzen die Förderungen des Bundes gemäß den Regelungen der

  • Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 26.04.2021 (BAnz AT 21.05.2021 B3) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (für Anträge mit Eingang vor dem 03.04.2023) - im Folgenden: Gigabit-RL,

  • Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" - Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) vom 31.03.2023 (BAnz AT 17.05.2023 B6) des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (für Anträge mit Eingang ab dem 03.04.2023) - im Folgenden: Gigabit-RL 2.0,

in der jeweils geltenden Fassung.

Diese Förderrichtlinien basieren auf der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabit-Netzen in "grauen Flecken" (Gigabit-RR) vom 13.11.2020.

1.3 Der Zuwendungszweck der Förderung dient der Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen Breitbandausbaus zur Erreichung eines nachhaltigen und hochleistungsfähigen Gigabitnetzes und ergibt sich aus Nummer 1.1 der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0. Der geförderte Ausbau soll zu einer wesentlichen Verbesserung der aktuellen Breitbandversorgung in der Gebietskörperschaft führen.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 5. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 128)