Abschnitt 2 RL GF NI-Erl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gigabitnetzen in grauen Flecken in Niedersachsen (RL Graue Flecken NI)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL GF NI-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
2.1 Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen nach Nummer 3.1 oder zur Realisierung eines Betreibermodells nach Nummer 3.2 der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0. Ausgaben im Rahmen der Beratungsförderung (Nummer 3.3 der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0) werden nicht gefördert.
2.2 Da Mittel des Sondervermögens für den Ausbau hochleistungsfähiger Datenübertragungsnetze und für Digitalisierungsmaßnahmen eingesetzt werden, ist die Zweckbindung gemäß § 4 des Gesetzes über das Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 120), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (Nds. GVBl. S. 110), zu berücksichtigen. Danach dürfen ausschließlich Investitionsfördermaßnahmen i. S. des § 13 Abs. 3 Satz 3 LHO gefördert werden. Finanzierungsaufwendungen sind nicht förderfähig.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 5. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 128)