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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL GF NI-Erl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gigabitnetzen in grauen Flecken in Niedersachsen (RL Graue Flecken NI)
Redaktionelle Abkürzung
RL GF NI-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

7.1 Die Bestimmungen der Nummer 8 Buchst. A Nr. 2 der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0 gelten entsprechend.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.3 Bewilligungsbehörde ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.4 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung, Mittelanforderung und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit.

7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.6 Im Rahmen der Antragstellung sind der Bewilligungsbehörde der Bundesförderantrag, der Bewilligungsbescheid des Bundes, in dem die Förderung dem Grunde nach verbindlich bewilligt und die Fördersumme vorläufig beschieden wird, sowie die georeferenzierte Ausbauplanung, für die eine Förderung beantragt wird, vorzulegen. Die georeferenzierte Ausbauplanung ist der Breitbandkompetenzstelle frühzeitig einzureichen.

7.7 Für die Auszahlung der Zuwendung sowie die Zwischen- und Endverwendungsnachweise gelten die Bestimmungen der Nummer 8 Buchst. D und E der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis einschließlich aller Rechnungs- und Zahlungsbelege und georeferenziertem Kartenmaterial der erschlossenen Gebiete. Der zahlenmäßige Nachweis und das georeferenzierte Datenmaterial sind der Breitbandkompetenzstelle vom Zuwendungsempfänger gemäß den auf der Internetseite der NBank veröffentlichten Vorgaben nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Nach erfolgter Prüfung der Mittelanforderung oder des Zwischenverwendungsnachweises durch die Prüfstelle des Bundes ist innerhalb von drei Monaten eine entsprechende Mittelanforderung oder ein Zwischenverwendungsnachweis auch bei der Bewilligungsbehörde des Landes einzureichen.

Die Formulare für die Mittelanforderungen und die Verwendungsnachweise werden auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde veröffentlicht.

7.8 Abweichend von Nummer 2.1.1 ANBest-Gk oder ANBest-P wird durch die Bewilligungsbehörde des Bundes wie in Nummer 8 Buchst. G der Förderrichtlinien des Bundes geprüft, ob sich die Bemessungsgrundlage der Zuwendung tatsächlich um mehr als 500 EUR verringert hat (Abrechnung im Rahmen der Prüfung nach sieben Jahren auf der Grundlage des Berechnungsverfahrens, das dem Bewilligungsbescheid zugrunde lag). Wenn nach Nummer 8 Buchst. G der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0 eine Rückforderung zu erfolgen hätte, erfolgt eine Rückforderung des Landesanteils in entsprechender Höhe.

7.9 Für die Erfolgskontrolle gelten die Bestimmungen der Nummer 8 Buchst. H der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0. Die Bewilligungsbehörde übernimmt im Rahmen der Nachweisprüfung nach den in § 7 LHO festgelegten Grundsätzen die Ergebnisse des Bundes und ergänzt diese ggf. durch eigene Stichproben.

7.10 Die Förderung nach dieser Richtlinie ist Gegenstand einer Verpflichtung zur Berichterstattung Deutschlands gegenüber der Europäischen Kommission. Die diesbezüglichen Beihilfefälle sind nach § 11 Gigabit-RR jährlich durch den Erstempfänger bis zum 28. Februar für das zurückliegende Kalenderjahr dem Gigabitbüro des Bundes zu melden. Als Grundlage hierfür ist das entsprechende Formular oder Online-Monitoring-System auf dem zentralen Online-Portal zu nutzen. Die Monitoringdaten gemäß § 11 Abs. 3 Gigabit-RR sind vom Erstempfänger dort zu erfassen. Die fristgerechte Erfassung ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. § 11 Abs. 3 Gigabit-RR gilt entsprechend.

7.11 Der Erstempfänger hat die in Nummer 7.9 genannten Daten gleichzeitig der Breitbandkompetenzstelle zur Veröffentlichung im Breitbandatlas Niedersachsen zu übermitteln.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 5. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 128)