Abschnitt 4 RL GF NI-Erl - Bewilligungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gigabitnetzen in grauen Flecken in Niedersachsen (RL Graue Flecken NI)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL GF NI-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
4.1
Die Bestimmungen der Nummer 5 der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0 gelten entsprechend.
4.2 Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie kann darüber hinaus nur gewährt werden, wenn für die Maßnahmen ein bestandskräftiger Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe des vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr beauftragten Projektträgers vorliegt.
4.3 Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn gilt als erteilt, wenn der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr beauftragte Projektträger den Bewilligungsbescheid, in dem die Förderung dem Grunde nach verbindlich bewilligt und die Fördersumme vorläufig beschieden wird, erlassen hat oder seinerseits auf Antrag im Verfahren nach der Förderrichtlinie des Bundes einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns zugestimmt hat.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 5. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 128)