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§ 19 NHeimG - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG)
Amtliche Abkürzung
NHeimG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Die Aufgaben der Heimaufsichtsbehörde nehmen wahr

  1. 1.

    das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    1. a)

      für Heime oder Teile von Heimen für behinderte volljährige Menschen, mit denen keine Verträge nach § 72 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs bestehen, und

    2. b)

      für Einrichtungen zur Rehabilitation, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllen,

  2. 2.

    im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.

2Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

(2) 1Einer kommunalen Körperschaft, die nach § 8 Abs. 2 und § 10 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs als Modellversuchskommune an der Erprobung der erweiterten Heranziehung teilnimmt, kann auf ihren Antrag durch das Fachministerium für die Dauer der erweiterten Heranziehung die Aufgabe der Heimaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 übertragen werden. 2Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn die kommunale Körperschaft dies beantragt oder sie keine Gewähr mehr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe bietet. 3Die durch die Übertragung verursachten Kosten werden nicht ausgeglichen.

(3) Zuständige Behörde im Sinne der Heimsicherungsverordnung ist die Heimaufsichtsbehörde.