§ 10 NRKVO - Tagegeld und Übernachtungsgeld bei Dienstreisen aus Anlass einer Versetzung, einer Zuweisung, einer Abordnung oder der Beendigung einer Abordnung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
- Amtliche Abkürzung
- NRKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) 1Für Dienstreisen aus Anlass einer Versetzung, einer Zuweisung, einer Abordnung oder der Beendigung einer Abordnung, für die ein Anspruch auf Trennungsgeld nach § 86 Abs. 1 NBG nicht besteht, wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft an der Dienststätte, bei einer Anreise an einem Vortag bis zur Ankunft an der Unterkunft gewährt. 2Für den Abfahrtstag wird das Tagegeld für die Zeit ab Verlassen der Dienststätte oder Unterkunft bis zur Rückkehr an die Wohnung oder Dienststätte gewährt. 3Für eine eintägige oder zweitägige Abordnung ist für die Bemessung des Tagegeldes abweichend von den Sätzen 1 und 2 die gesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder bisherigen Dienststätte zugrunde zu legen.
(2) 1Für Dienstreisen aus Anlass einer Versetzung, einer Zuweisung, einer Abordnung oder der Beendigung einer Abordnung, für die ein Anspruch auf Trennungsgeld nach § 86 Abs. 1 NBG besteht, wird das Tagegeld für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der oder dem Dienstreisenden vom nächsten Tag an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht; daneben wird ein Übernachtungsgeld nach § 8 gewährt. 2Das Tagegeld in Bezug auf den Abfahrtstag wird für die Zeit ab Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird.