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§ 2 JägFalkPVO - Prüfungsausschuss

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JägFalkPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

(1) 1Die Jägerprüfung wird von einem Prüfungsausschuss unter Vorsitz der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters abgenommen. 2Die oder der Vorsitzende beruft aus den Mitgliedern der Prüfungskommission mindestens zwei weitere sowie stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses. 3Die oder der Vorsitzende kann die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses während des Prüfungsverfahrens ändern. 4Wer bei der Ausbildung mitgewirkt hat, darf dem Prüfungsausschuss nicht angehören.

(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses Verfahrensentscheidungen während des Prüfungsablaufs, im Übrigen das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.

(4) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten für jeden angefangenen Tag, an dem sie an einer Prüfung mitwirken, eine Vergütung in Höhe von 80 Euro. 2Zusätzlich sind die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften zu erstatten.