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§ 33 BbS-VO - Besondere Vorschriften für einzelne Bildungsgänge

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Ergänzend und abweichend von den §§ 1 bis 32 gelten die Regelungen der

Anlage 1für die Berufsschule,
Anlage 2für die Berufseinstiegsschule,
Anlage 3für die Berufsfachschule,
Anlage 4für die berufsqualifizierende Berufsfachschule,
Anlage 5für die Fachoberschule,
Anlage 6für die Berufsoberschule,
Anlage 7für das Fachgymnasium,
Anlage 8für die Fachschule und
Anlage 9für die Fachschule Seefahrt.