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Anlage 2 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufseinstiegsschule

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 33)

§ 1
Fachrichtungen der Berufseinstiegsschule

Die Berufseinstiegsschule kann in den Fachrichtungen

  1. 1.

    - Gesundheit und Soziales -,

  2. 2.

    - Technik - und

  3. 3.

    - Wirtschaft -

geführt werden. Wird sie in mehreren Fachrichtungen geführt, so hat eine Fachrichtung die Leitfunktion. In den Fachrichtungen ist eine Schwerpunktbildung zulässig, die auf für die Schülerinnen und Schüler geeignete Ausbildungsberufe bezogen ist.

§ 2
Aufnahme in die Berufseinstiegsschule

Im Verfahren für die Aufnahme berät die Berufseinstiegsschule die Bewerberinnen und Bewerber individuell über Berufswege und Möglichkeiten der kompetenzorientierten Förderung. Danach wird auf der Grundlage der Anmeldeunterlagen und des individuellen Förderbedarfs festgestellt, ob die Bewerberin oder der Bewerber in Klasse 1 oder in Klasse 2 aufzunehmen ist (§ 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 NSchG) oder in eine Sprach- und Integrationsklasse (§ 17 Abs. 4 Sätze 1 und 2 NSchG).

§ 3
Abschlussprüfung in der Berufseinstiegsschule

(1) Im berufsübergreifenden Lernbereich ist in den Fächern Deutsch/Kommunikation und Mathematik je eine Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten zu schreiben.

(2) Im berufsbezogenen Lernbereich wird am Ende eines jeden Qualifizierungsbausteins eine schriftliche und praktische Prüfung durchgeführt.

(3) Die §§ 8 bis 13 und 17 bis 21 des Ersten Teils finden keine Anwendung.

(4) Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in dem Fach oder dem Qualifizierungsbaustein planmäßig unterrichtet haben, wählen die Prüfungsaufgabe aus und bewerten die Leistung. Über die Benotung der Leistungen in den Lernbereichen entscheiden abweichend von § 23 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Teils die Lehrkräfte, die den Unterricht in dem jeweiligen Lernbereich planmäßig erteilt haben.

§ 4
Bescheinigung des Hauptschulabschlusses

Bei einem erfolgreichen Besuch der Klasse 2 der Berufseinstiegsschule wird der Hauptschulabschluss auch dann im Abschlusszeugnis bescheinigt, wenn dieser Abschluss bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch den Besuch eines anderen Bildungsganges erworben wurde.