Anlage 4 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die berufsqualifizierende Berufsfachschule
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(zu § 33)
§ 1
Fachrichtungen
Die Berufsfachschule, die unmittelbar zu einem beruflichen Abschluss führt (berufsqualifizierende Berufsfachschule), kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsfachschule
- 1.
- Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer -,
- 2.
- Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent -,
- 3.
- Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent -,
- 4.
- Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent -,
- 5.
- Ergotherapie -,
- 6.
- Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent -,
- 7.
- Informatik -,
- 8.
- Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent -,
- 9.
- Kosmetik -,
- 10.
- Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent -,
- 11.
- Pflegeassistenz -,
- 12.
- Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -,
- 13.
- Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent -,
- 14.
- Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -,
- 15.
- Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz -,
- 16.
- Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent -,
- 17.
- Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer Assistent -,
- 18.
- Assistentin für Mode und Design/Assistent für Mode und Design - und
- 19.
- Maßschneiderin/Maßschneider -.
In den Berufsfachschulen der Fachrichtungen nach Satz 1 Nrn. 3, 10 und 13 können durch die oberste Schulbehörde Schwerpunkte gebildet werden. In der Berufsfachschule - Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent - wird nur der Schwerpunkt Grafik geführt. In der Berufsfachschule - Informatik - ist nur die Bildung der Schwerpunkte Softwaretechnologie, Wirtschaftsinformatik und Medieninformatik zulässig; es ist mindestens einer dieser Schwerpunkte zu bilden. In der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - ist nur die Bildung der Schwerpunkte Fremdsprachen und Korrespondenz sowie Informationsverarbeitung zulässig; es ist mindestens einer dieser Schwerpunkte zu bilden.
§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre, in den in § 1 Satz 1 Nrn. 1 und 5 genannten Fachrichtungen drei Jahre und in der in § 1 Satz 1 Nr. 12 genannten Fachrichtung zweieinhalb Jahre.
(2) In der Berufsfachschule der in § 1 Satz 1 Nrn. 5, 9 bis 12, 15 und 19 genannten Fachrichtungen ist eine praktische Ausbildung in einer außerschulischen Einrichtung als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen. Die Schule leitet die Durchführung der praktischen Ausbildung an.
(3) Die Ausbildung in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - gliedert sich in eine zweijährige Ausbildung in der Berufsfachschule (Erster Ausbildungsabschnitt) und eine anschließende halbjährige praktische Ausbildung in einer Apotheke (Zweiter Ausbildungsabschnitt). Im ersten Ausbildungsabschnitt ist zusätzlich
- 1.
ein Praktikum von 160 Zeitstunden in einer Apotheke unter der Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers und
- 2.
eine Ausbildung in erster Hilfe
abzuleisten. Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung zur Apothekenhelferin oder zum Apothekenhelfer, zur Apothekenfacharbeiterin oder zum Apothekenfacharbeiter, zur pharmazeutischen Assistentin oder zum pharmazeutischen Assistenten sowie zur oder zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten abgeschlossen haben, haben das Praktikum nicht abzuleisten. Während der praktischen Ausbildung in der Apotheke hat die Schülerin oder der Schüler in einem Tagebuch die Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimitteln zu beschreiben und zu zwei weiteren Gebieten der praktischen Ausbildung je eine schriftliche Arbeit anzufertigen.
(4) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann aus schulorganisatorischen Gründen das Schuljahr an den Berufsfachschulen - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - und - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - auch am 1. Februar und an den Berufsfachschulen - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - auch zwischen dem 1. Juli und 1. September beginnen.
(5) Die berufsbezogenen Lernbereiche der Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - werden in Modulen unterrichtet.
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die berufsqualifizierende Berufsfachschule kann, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist, aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.
(2) In die Berufsfachschule - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer - kann nur aufgenommen werden, wer
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und
- 2.
in einem von der Schule durchgeführten Feststellungsverfahren nachweist, dass er über gute stimmliche Qualitäten verfügt, frei von Hör- und Sprachstörungen ist und Elementarkenntnisse im Spiel mindestens eines Begleitinstruments besitzt.
(3) In die Berufsfachschule - Informatik - kann nur aufgenommen werden, wer die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt. In die Klasse 2 kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllt und eine einschlägige duale oder schulische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(4) In die Berufsfachschulen - Kosmetik - und - Pflegeassistenz - kann aufgenommen werden, wer über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt.
(5) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Ergotherapie - kann aufgenommen werden, wer
- 1.
die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und
- 2.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeutin, Physiotherapeut, Erzieherin oder Erzieher oder eine andere fachlich einschlägige gleichwertige mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung aufweist.
(6) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und
- 1.
eine zweijährige Berufsfachschule - Sozialpädagogik - oder eine gleichwertige fachlich einschlägige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2.
eine Ausbildung zur Kinderpflegerin oder zum Kinderpfleger abgeschlossen und den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erworben hat,
- 3.
eine Hochschulzugangsberechtigung oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt,
- 4.
eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat,
- 5.
an einer Qualifizierung in der Kindertagespflege im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden teilgenommen hat und
- a)
mindestens drei Jahre lang als Tagespflegeperson im Umfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitarbeitskraft in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig war oder
- b)
an einer Aufbauqualifizierung in der Kindertagespflege im Umfang von 400 Stunden teilgenommen hat und mindestens ein Jahr lang als Tagespflegeperson im Umfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitarbeitskraft in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig war
oder
- 6.
an einer Qualifizierung zur Spielkreisgruppenleiterin und zum Spielkreisgruppenleiter teilgenommen hat und mindestens drei Jahre als Spielkreisgruppenleiterin oder Spielkreisgruppenleiter im Umfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitarbeitskraft in einem Kinderspielkreis tätig war.
(7) In die Berufsfachschule - Maßschneiderin/Maßschneider - kann aufgenommen werden, wer die einjährige Berufsfachschule - Textiltechnik und Bekleidung - erfolgreich besucht hat.
(8) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Sozialassistentin/Sozialassistent - mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz kann aufgenommen werden, wer
- 1.
die schulische Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und
- 2.
als berufliche Voraussetzung
- a)
eine einjährige Berufsfachschule - Hauswirtschaft und Pflege - mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss als Aufnahmevoraussetzung hat, oder eine zweijährige Berufsfachschule - Ernährung, Hauswirtschaft und Pflege -,
- b)
eine Berufsfachschule - Pflegeassistenz - oder
- c)
eine andere gleichwertige einschlägige Berufsausbildung
erfolgreich abgeschlossen hat.
(9) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, deren bisheriger beruflicher und schulischer Bildungsweg eine erfolgreiche Mitarbeit in der berufsqualifizierenden Berufsfachschule erwarten lässt.
(10) In die berufsqualifizierende Berufsfachschule kann mit Zustimmung der Schulbehörde zu einem anderen Zeitpunkt als zum Beginn des Bildungsganges aufgenommen werden, wer neben den Aufnahmevoraussetzungen
- 1.
Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die den bis zu dem Aufnahmezeitpunkt vermittelten Bildungsinhalten entsprechen, und
- 2.
aufgrund eines protokollierten Beratungsgespräches einen erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges erwarten lässt.
(11) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die Berufsfachschulen - Ergotherapie -, - Pflegeassistenz -, - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - und - Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz - wird zum Beginn der praktischen Ausbildung unwirksam, wenn die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung über die Durchführung der praktischen Ausbildung, die persönliche Zuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung nicht nachweist. Die persönliche Zuverlässigkeit kann durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes nachgewiesen werden. Die gesundheitliche Eignung setzt voraus, dass für die Schülerin oder den Schüler durch einen erhöhten Immunschutz üblicherweise eine Gefahr einer berufstypischen Infektion nicht besteht und auch von der Schülerin oder dem Schüler eine Gefahr nicht ausgeht.
(12) Die Aufnahme einer Schülerin oder einer Schülers in die Berufsfachschulen - Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent -, - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - und - Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz - hängt auflösend bedingt davon ab, dass sie oder er bis zum Beginn der praktischen Ausbildung die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung über die Durchführung der praktischen Ausbildung nachweist.
§ 4
Versetzung in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer
Assistent -
Abweichend von § 5 des Ersten Teils findet in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - eine Versetzung nur am Ende der Klasse 1 statt.
§ 5
Schriftliche Prüfungen
Die schriftlichen Prüfungen in der berufsqualifizierenden Berufsfachschule bestehen aus Klausurarbeiten nach Maßgabe der folgenden Aufstellung:
Lfd. Nr. | Fachrichtung, auch mit Schwerpunkt | Lernbereich/Fach/Lernfeld/Modul | Bearbeitungszeit in Zeitstunden | ||
---|---|---|---|---|---|
1 | Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | |||
Drei fächerübergreifende Klausurarbeiten. | je 3 | ||||
2 | Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | |||
Je eine Klausurarbeit in den Fächern | je 3 | ||||
a) | Chemisch- und instrumentell-analytischer Arbeitsbereich, | ||||
b) | Botanisch-zoologischer Arbeitsbereich und | ||||
c) | Mikrobiologisch-biochemischer Arbeitsbereich. | ||||
3 | Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | |||
Je eine Klausurarbeit | je 3 | ||||
a) | in dem Fach Instrumentelle Analytik, | ||||
b) | in dem Fach Präparative Chemie und | ||||
c) | übergreifend in zwei optionalen Lernfeldern nach den Rahmenrichtlinien. | ||||
4 | Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | |||
Je eine lernfeldübergreifende Klausurarbeit | je 3 | ||||
a) | aus den Lernfeldern | ||||
aa) | Elektrische und elektronische Systeme analysieren, beschreiben, berechnen und aufbauen, | ||||
bb) | Regelungen analysieren, anpassen und aufbauen und | ||||
cc) | Energietechnische Anforderungen für Geräte und Schaltungen analysieren, planen und realisieren; | ||||
b) | aus den Lernfeldern | ||||
aa) | Aufbau und Funktionsweise von Kommunikationsanlagen und Schnittstellen analysieren und planen, | ||||
bb) | Elektronische Baugruppen projektieren, aufbauen und festlegen von Testpunkten und | ||||
cc) | Messverfahren für Schaltungen auswählen, realisieren und Ergebnisse bewerten und dokumentieren; | ||||
c) | aus den Lernfeldern | ||||
aa) | Elektronische Schaltungen analysieren, planen, layouten und herstellen und | ||||
bb) | Designen von Leiterplatten und entwickeln von Baugruppen und festlegen der Prüfverfahren. | ||||
5 | Gestaltungs-technische Assistentin/Gestaltungs-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | |||
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern | je 3 | ||||
a) | Corporate Design entwickeln und gestalten, | ||||
b) | Komplexe Printprodukte gestalten und erstellen, | ||||
c) | Printmedien produktübergreifend gestalten und produzieren. | ||||
6 | Informatik | Berufsbezogener Lernbereich - Kernbereiche der Informatik: | |||
a) | Eine lernfeldübergreifende Klausurarbeit aus den Lernfeldern | 3 | |||
aa) | Betriebssysteme einrichten und Netzwerke konzipieren und verwalten und | ||||
bb) | Internet-Anwendungen konzipieren, umsetzen und publizieren. | ||||
Berufsbezogener Lernbereich - Schwerpunkte der Informatik: | |||||
b) | Dem Schwerpunkt entsprechend je eine lernfeldbezogene Klausurarbeit in dem Lernfeld | je 3 | |||
Schwerpunkt Medieninformatik: | |||||
aa) | Medienkomponenten gestalten und erstellen, | ||||
bb) | Interaktive Systeme planen und erstellen und | ||||
cc) | Komplexe Internetapplikationen konzipieren und implementieren; | ||||
Schwerpunkt Softwaretechnologie: | |||||
aa) | Objektorientierte Softwaresysteme analysieren und designen, | ||||
bb) | Objektorientierte Softwaresysteme implementieren und | ||||
cc) | Komplexe technische/naturwissenschaftliche Applikationen konzipieren und implementieren; | ||||
Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik: | |||||
aa) | ERP-Systeme einrichten und einsetzen, | ||||
bb) | Betriebswirtschaftliche Informationssysteme analysieren und gestalten und | ||||
cc) | Komplexe betriebswirtschaftliche Informationssysteme konzipieren und implementieren. | ||||
7 | Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz | Je eine Klausurarbeit aus | |||
a) | den Lernfeldern des berufsbezogenen Lernbereichs Wirtschaft/Bürokommunikation, | 3 | |||
b) | den Lernfeldern Englisch des berufsbezogenen Lernbereichs Englisch/Zweite Fremdsprache und | 5 | |||
c) | den Lernfeldern zweite Fremdsprache des berufsbezogenen Lernbereichs Englisch/Zweite Fremdsprache. | 3,5 | |||
8 | Kosmetik | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | |||
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern | |||||
a) | Diagnosen erstellen, | 3 | |||
b) | Gesundheitsorientiert beraten und unterstützen und | 2 | |||
c) | Betriebswirtschaftlich handeln oder Kunden betreuen und Verkaufsgespräche führen. | 2 | |||
9.1 | Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent, Schwerpunkt Pflanzenproduktion | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | |||
Je eine Klausurarbeit | je 3 | ||||
a) | aus dem Fach Bodenkunde und Pflanzenernährung oder dem Fach Chemie und Physik, | ||||
b) | aus den Fächern Pflanzenbau, Pflanzenschutz oder Biologie und | ||||
c) | aus den Fächern Pflanzenzüchtung, Versuchswesen oder Mikrobiologie. | ||||
9.2 | Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent, Schwerpunkt Tierproduktion | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | |||
Je eine Klausurarbeit | je 3 | ||||
a) | aus dem Fach Tierernährung oder dem Fach Chemie und Physik, | ||||
b) | aus den Fächern Tierzucht oder Biologie und | ||||
c) | aus den Fächern Tierhygiene, Versuchswesen oder Mikrobiologie. | ||||
10 | Pflegeassistenz | Je eine Klausurarbeit | je 3 | ||
a) | aus den Fächern Deutsch/Kommunikation oder Englisch/Kommunikation, | ||||
b) | aus dem Fach Pflege von Menschen und | ||||
c) | fächerübergreifend aus den Fächern "Arbeits- und Beziehungsprozesse" und "Unterstützung des Menschen". | ||||
11 | Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent | Drei Klausurarbeiten aus den Lernfeldern des berufsbezogenen Lernbereichs - Theorie. | je 3 | ||
12 | Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent | a) | Eine Klausurarbeit aus dem Fach Deutsch/Kommunikation, | je 3 | |
b) | eine Klausurarbeit aus dem Modul "Pädagogische Begleitung von Bildungsprozessen II", | ||||
c) | eine Klausurarbeit aus einem weiteren Modul der Abschlussklasse. | ||||
13 | Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz | Drei Klausurarbeiten aus den Lernfeldern des berufsbezogenen Lernbereichs - Theorie. | je 3 | ||
14 | Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | |||
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern | je 3 | ||||
a) | Software für technische Anwendungen entwickeln, | ||||
b) | Rechnernetze nach Vorgaben einrichten und | ||||
c) | Energieversorgung für informationstechnische Systeme sicherstellen. | ||||
15 | Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | je 3 | ||
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern | |||||
a) | Emissions- und Immissionsmessungen planen, durchführen und bewerten, | ||||
b) | Ökosysteme und ihre anthropogenen Belastungsfaktoren analysieren und bewerten und | ||||
c) | Hydraulische Maßnahmen an Fließgewässern unter Berücksichtigung der Renaturierung planen, analysieren und bewerten. | ||||
16 | Assistentin für Mode und Design/Assistent für Mode und Design | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | je 3 | ||
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern | |||||
a) | Planen und Fertigen eines Bekleidungsstückes, | ||||
b) | Entwerfen und Illustrieren von Mode und | ||||
c) | Konstruieren von Grund- und Modellschnitten |
§ 6
Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der folgenden Aufstellung durchgeführt:
Lfd. Nr. | Fachrichtung, auch mit Schwerpunkt | Lernbereich/Fach/Lernfeld/Modul | Zeitrichtwerte in Zeitstunden und Vorbereitungszeit | ||
---|---|---|---|---|---|
1 | Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
a) | Abgabe einer Lehrprobe nach einer schriftlichen Ausarbeitung in der Vorbereitungszeit. Die Ausarbeitung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag vorzulegen. | 0,5 nach einer Vorbereitungszeit von drei Werktagen | |||
b) | Im Klavierinstrumentspiel ist unter Berücksichtung eines der Fächer des berufsbezogenen Lernbereichs - Praxis ein Vortrag zu halten. | 0,5 | |||
2 | Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
Je eine Aufgabe aus den Fächern | je 6 | ||||
a) | Chemisch- und instrumentell-analytischer Arbeitsbereich, | ||||
b) | Botanisch-zoologischer Arbeitsbereich und | ||||
c) | Mikrobiologisch-biochemischer Arbeitsbereich. | ||||
3 | Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
Je eine Aufgabe | |||||
a) | aus dem Fach Instrumentelle Analytik | 6 | |||
b) | aus dem Fach Präparative Chemie und | 8 | |||
c) | übergreifend aus zwei optionalen Lernfeldern nach den Rahmenrichtlinien. | 6 | |||
4 | Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern | 12 | ||||
a) | Elektronische Schaltungen analysieren, planen, layouten und herstellen, | ||||
b) | Messverfahren für Schaltungen auswählen, realisieren und Ergebnisse bewerten und dokumentieren und | ||||
c) | Designen von Leiterplatten und entwickeln von Baugruppen und festlegen der Prüfverfahren. | ||||
5 | Gestaltungs-technische Assistentin/Gestaltungs-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
Eine Aufgabe aus einem der Lernfelder | 6 | ||||
a) | Corporate Design entwickeln und gestalten, | ||||
b) | Komplexe Printprodukte gestalten und erstellen oder | ||||
c) | Printmedien produktübergreifend gestalten und produzieren. | ||||
6 | Informatik | Berufsbezogener Lernbereich - Kernbereiche der Informatik: | |||
a) | Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern | 4 | |||
aa) | Informationssysteme verwalten und nutzen und | ||||
bb) | Softwaresysteme konzipieren, implementieren und pflegen. | ||||
b) | Dem Schwerpunkt entsprechend eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern | 4 | |||
Schwerpunkt Medieninformatik: | |||||
aa) | Medienkomponenten gestalten und erstellen, | ||||
bb) | Interaktive Systeme planen und erstellen und | ||||
cc) | Komplexe Internetapplikationen konzipieren und implementieren; | ||||
Schwerpunkt Softwaretechnologie: | |||||
aa) | Objektorientierte Softwaresysteme analysieren und designen, | ||||
bb) | Objektorientierte Softwaresysteme implementieren und | ||||
cc) | Komplexe technische/naturwissenschaftliche Applikationen konzipieren und implementieren; | ||||
Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik: | |||||
aa) | ERP-Systeme einrichten und einsetzen, | ||||
bb) | Betriebswirtschaftliche Informationssysteme analysieren und gestalten und | ||||
cc) | Komplexe betriebswirtschaftliche Informationssysteme konzipieren und implementieren. | ||||
7 | Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz | Berufsbezogener Lernbereich - Wirtschaft/Bürokommunikation: | |||
Eine lernfeldübergreifende Aufgabe aus den Lernfeldern der Bürokommunikation. | 3 | ||||
8 | Kosmetik | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
Je eine Aufgabe aus den Lernfeldern | insgesamt 4 | ||||
a) | Kosmetische Diagnosen erstellen, | ||||
b) | Kosmetische Massagen durchführen und | ||||
c) | Haut und Anhangsgebilde pflegen oder Spezialbehandlungen durchführen oder Dekorative Maßnahmen anwenden. | ||||
9 | Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
Eine kompetenzbereichsübergreifende Aufgabe aus dem Fach Naturwissenschaftliche Laborarbeit. | 3 | ||||
10 | Pflegeassistenz | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
Der Prüfling hat in der Vorbereitungszeit ein Konzept für die Pflege, Betreuung oder Begleitung eines Menschen selbständig zu erstellen und am Prüfungstag schriftlich vorzulegen und praktisch umzusetzen. | 1 nach einer Vorbereitungszeit von drei Werktagen | ||||
11 | Schiffsbetriebs-technische Assistentin/Schiffsbetriebs-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
Je eine Aufgabe aus den Lernfeldern | insgesamt | ||||
a) | Metallische Werkstücke und Baugruppen herstellen und | 12 | |||
b) | in den Schwerpunkten Nautik und Fischerei: | ||||
Nach den Regeln guter Seemannschaft arbeiten. | |||||
im Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik: | |||||
Aufgaben im Wach- und Maschinenbetriebsdienst übernehmen. | |||||
12 | Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | 1 Die praktische Prüfung ist im letzten Schulhalbjahr durchzuführen. Die Aufgabe wird drei Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben. | ||
Die Praxisaufgabe aus dem Modul "Durchführung der praktischen Ausbildung“ ist entsprechend den beschriebenen Kompetenzen und beruflichen Anforderungen zu stellen. Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. Abweichend von § 11 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, festgelegt. | |||||
13 | Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
Die Praxisaufgabe ist entsprechend den in den Lernfeldern beschriebenen Kompetenzen und beruflichen Anforderungen zu stellen. Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. Abweichend von § 11 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. | 1 Die Aufgabe wird drei Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben. | ||||
14 | Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern | insgesamt 8 | ||||
a) | Software für technische Anwendungen entwickeln, | ||||
b) | Rechnernetze nach Vorgaben einrichten und | ||||
c) | Energieversorgung für informationstechnische Systeme sicherstellen. | ||||
15 | Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
Je eine Aufgabe aus den Lernfeldern | je 4 | ||||
a) | Methoden der quantitativen Analyse planen und durchführen und | ||||
b) | Mikrobiologische Untersuchungen durchführen, | ||||
c) | Wasseruntersuchungen planen, durchführen und bewerten | ||||
oder | |||||
Bodenuntersuchungen planen, durchführen und bewerten. | |||||
16 | Assistentin für Mode und Design/Assistent für Mode und Design | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | Insgesamt 40 | ||
Eine lernfeldübergreifende Aufgabe aus den Lernfeldern | |||||
a) | Charakterisieren und Prüfen von Wertstoffen, | ||||
b) | Planen von Arbeitsaufträgen und | ||||
c) | Entwerfen und Herstellen von Modellen |
§ 7
Kombinierte Prüfung
Abweichend von § 12 Abs. 1 des Ersten Teils ist eine kombinierte Prüfung durchzuführen
- 1.
in der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - im Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz als lernfeldübergreifende Aufgabe aus dem berufsbezogenen Lernbereich - Englisch/Zweite Fremdsprache mit einer Bearbeitungszeit von einer Zeitstunde,
- 2.
an der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - im Schwerpunkt Informationsverarbeitung
- a)
im berufsbezogenen Lernbereich - Wirtschaft mit zwei Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden und
- b)
im berufsbezogenen Lernbereich - Informationsverarbeitung mit einer Aufgabe mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden.
§ 8
Projektarbeit
Abweichend von § 13 Abs. 1 des Ersten Teils ist in der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - im Schwerpunkt Informationsverarbeitung zusätzlich eine Projektarbeit als Teil der Abschlussprüfung durchzuführen. Das Thema der Projektarbeit muss sich auf die berufsbezogenen Lernbereiche Wirtschaft und Informationsverarbeitung beziehen.
§ 9
Abschlussprüfung in den Berufsfachschulen - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -
(1) In der Berufsfachschule - Ergotherapie - findet abweichend von den §§ 7 bis 21, § 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 des Ersten Teils die Abschlussprüfung nach den §§ 2 bis 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), in der jeweils geltenden Fassung statt.
(2) In der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - findet abweichend von den §§ 7 bis 21, § 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 des Ersten Teils die Abschlussprüfung nach den §§ 2 bis 15 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), in der jeweils geltenden Fassung statt.
§ 9a
Abschlussprüfung in der Berufsfachschule - Maßschneiderin/Maßschneider -
Abweichend von den Regelungen des Ersten Teils tritt in der Berufsfachschule - Maßschneiderin/Maßschneider - die Gesellenprüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin an die Stelle der Abschlussprüfung.
§ 10
Zusätzlicher Nachweis
In der Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - muss die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung nachweisen.
§ 11
Führen von Berufsbezeichnungen
Mit dem erfolgreichen Besuch der berufsqualifizierenden Berufsfachschule wird die Berechtigung erworben, eine der folgenden Berufsbezeichnungen entsprechend der Fachrichtung zu führen:
- 1.
Staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder Staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer,
- 2.
Staatlich geprüfte Biologisch-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Biologisch-technischer Assistent,
- 3.
Staatlich geprüfte Chemisch-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Chemisch-technischer Assistent,
- 4.
Staatlich geprüfte Elektro-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Elektro-technischer Assistent,
- 5.
Staatlich geprüfte Gestaltungstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Gestaltungstechnischer Assistent,
- 6.
Staatlich geprüfte Informatikerin oder Staatlich geprüfter Informatiker,
- 7.
Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin oder Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent,
- 8.
Staatlich geprüfte Kosmetikerin oder Staatlich geprüfter Kosmetiker,
- 9.
Staatlich geprüfte Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent,
- 10.
Staatlich geprüfte Pflegeassistentin oder Staatlich geprüfter Pflegeassistent,
- 11.
Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent,
- 12.
Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin/Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent,
- 13.
Staatlich geprüfte Sozialassistentin, Schwerpunkt Persönliche Assistenz/Staatlich geprüfter Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz,
- 14.
Staatlich geprüfte Informationstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Informationstechnischer Assistent,
- 15.
Staatlich geprüfte Umweltschutz-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Umweltschutz-technischer Assistent,
- 16.
Staatlich geprüfte Assistentin für Mode und Design oder Staatlich geprüfter Assistent für Mode und Design,
- 17.
Maßschneiderin oder Maßschneider.
Der Berufsbezeichnung ist ein Hinweis auf den Schwerpunkt anzufügen.