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§ 4 ZRHO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

In der ZRHO werden bezeichnet:

  1. 1.
    als ausgehende Ersuchen die Ersuchen, die eine deutsche Justizbehörde an eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder an eine ausländische Behörde richtet;
  2. 2.
    als eingehende Ersuchen die Ersuchen, die eine ausländische Behörde oder Vertretung an eine deutsche Justizbehörde richtet;
  3. 3.
    als ausländische Behörden die nichtdeutschen Behörden im Ausland;
  4. 4.
    als ausländische Vertretungen die ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Inland;
  5. 5.
    als Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.