§ 4 ZRHO - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
In der ZRHO werden bezeichnet:
- 1.als ausgehende Ersuchen die Ersuchen, die eine deutsche Justizbehörde an eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder an eine ausländische Behörde richtet;
- 2.als eingehende Ersuchen die Ersuchen, die eine ausländische Behörde oder Vertretung an eine deutsche Justizbehörde richtet;
- 3.als ausländische Behörden die nichtdeutschen Behörden im Ausland;
- 4.als ausländische Vertretungen die ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Inland;
- 5.als Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.