§ 4 ZRHO - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
In der ZRHO werden bezeichnet:
- 1.als ausgehende Ersuchen die Ersuchen, die eine deutsche Justizbehörde an eine deutsche Auslandsvertretung oder an eine ausländische Stelle richtet.
- 2.als eingehende Ersuchen die Ersuchen, die eine ausländische Stelle oder Vertretung an eine deutsche Justizbehörde richtet.
- 3.als ausländische Stellen die nichtdeutschen Behörden und Stellen im Ausland.
- 4.als ausländische Vertretungen die ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Inland.
- 5.als deutsche Auslandsvertretungen die deutschen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Ausland.