§ 4 ZRHO - Begriffsbestimmungen, Gleichstellungsbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) In der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen werden bezeichnet:
- 1.
als ausgehende Ersuchen die Ersuchen, die eine deutsche Justizbehörde an eine deutsche Auslandsvertretung oder an eine ausländische Stelle richtet,
- 2.
als eingehende Ersuchen die Ersuchen, die eine ausländische Stelle oder Vertretung an eine deutsche Justizbehörde richtet,
- 3.
als ausländische Stellen die nichtdeutschen Behörden und Stellen im Ausland,
- 4.
als ausländische Vertretungen die ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Inland,
- 5.
als deutsche Auslandsvertretungen die deutschen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Ausland.
(2) In der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen gelten Status- und Funktionsbestimmungen jeweils in männlicher und weiblicher Form.