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§ 4 ZRHO - Begriffsbestimmungen, Gleichstellungsbestimmung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) In der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen werden bezeichnet:

  1. 1.

    als ausgehende Ersuchen die Ersuchen, die eine deutsche Justizbehörde an eine deutsche Auslandsvertretung oder an eine ausländische Stelle richtet,

  2. 2.

    als eingehende Ersuchen die Ersuchen, die eine ausländische Stelle oder Vertretung an eine deutsche Justizbehörde richtet,

  3. 3.

    als ausländische Stellen die nichtdeutschen Behörden und Stellen im Ausland,

  4. 4.

    als ausländische Vertretungen die ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Inland,

  5. 5.

    als deutsche Auslandsvertretungen die deutschen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Ausland.

(2) In der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen gelten Status- und Funktionsbestimmungen jeweils in männlicher und weiblicher Form.