§ 6 TÄAEV - Abordnung und Versetzung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sowie Assistenztierärztinnen und Assistenztierärzte
- Redaktionelle Abkürzung
- TÄAEV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
1Ist eine Amtstierärztin, ein Amtstierarzt, eine Assistenztierärztin oder ein Assistenztierarzt an einen anderen Dienstherrn abgeordnet worden, so hat der aufnehmende Dienstherr
- 1.
- 2.
bei der Berechnung der von ihm zu zahlenden Aufwandsentschädigung nach § 5 die in dem Kalendermonat bereits bei dem abgebenden Dienstherrn durchgeführten Blutproben, Impfungen und Tuberkulinisierungen
zu berücksichtigen. 2Satz 1 gilt bei einer Beendigung der Abordnung und bei einer Versetzung entsprechend.