§ 1 ZwGebEinSVG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen"
- Redaktionelle Abkürzung
- ZwGebEinSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
1Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen". 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.