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  • ab 22.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 1 ZwGebEinSVG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen"
Redaktionelle Abkürzung
ZwGebEinSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

1Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen". 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.