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Abschnitt 2 BBRL-MJ-AV - II. Regelbeurteilung

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Niedersächsischen Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege
Redaktionelle Abkürzung
BBRL-MJ-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31100

1.
Beurteilungsstichtage

  1. (1)

    Die Beamtinnen und Beamten sind alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen.

    Diese Regelbeurteilungen sind erstmals zu fertigen für die Laufbahnen

    1. a)

      der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, BesGr. A 6 und A 7 zum 1.5.2012,

    2. b)

      der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, BesGr. A 8 und A 9 einschließlich des Gerichtsvollzieherdienstes zum 1.9.2012,

    3. c)

      der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, BesGr. A 9 und A 10 zum 1.5.2013,

    4. d)

      der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, BesGr. A 11 bis A 13 einschließlich des Amtsanwaltsdienstes zum 1.9.2013 und

    5. e)

      der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt bis einschließlich BesGr. A 7, und der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zum 1.9.2014.

  2. (2)

    Der Beurteilungszeitraum beginnt mit dem vorangegangenen Stichtag und endet mit dem Tag, der dem aktuellen Stichtag vorangeht. Beträgt der Beurteilungszeitraum zu diesem Stichtag weniger als sechs Monate, so wird die Regelbeurteilung erst zum darauffolgenden Stichtag erteilt und schließt an die letzte Regelbeurteilung an. Die Regelbeurteilung erstreckt sich auch dann auf den vollen Beurteilungszeitraum, wenn sie den Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung beinhaltet. Die Anlassbeurteilung ist in ihren Feststellungen und Ergebnissen unverändert in die Regelbeurteilung einzubeziehen.

2.
Ausnahmen von der Regelbeurteilung

  1. (1)

    Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte, die

    1. a)

      sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit befinden,

    2. b)

      ein Amt mit leitender Funktion (§ 5 NBG) innehaben,

    3. c)

      sich in einer Einführungs- oder Bewährungszeit im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens nach § 33 NLVO befinden,

    4. d)

      das 63. Lebensjahr vollendet haben,

    5. e)

      als Gleichstellungsbeauftragte, Mitglieder der Personalvertretung oder Schwerbehindertenvertretung während des gesamten Beurteilungszeitraumes freigestellt waren, wenn die sonstige dienstliche Tätigkeit weniger als 25 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht hat,

    6. f)

      am Beurteilungsstichtag freigestellt oder beurlaubt sind und bei denen zu diesem Zeitpunkt ein Beurteilungszeitraum von mindestens sechs Monaten nicht gegeben ist oder

    7. g)

      sich in der BesGr. A 8 der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, in der BesGr. A 9+Z der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in der BesGr. A 11 der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, mit beschränkter Laufbahnbefähigung oder in der BesGr. A 13+Z der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, befinden.

  2. (2)

    Zur Verhinderung einer Benachteiligung im persönlichen Fortkommen tritt bei einer Freistellung von sonstigen dienstlichen Tätigkeiten wegen einer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte, Mitgliedschaft im Personalrat oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, wenn die sonstige dienstliche Tätigkeit weniger als 25 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht, sowie bei einer familienbedingten Beurlaubung oder bei der Elternzeit an die Stelle der Regelbeurteilung eine Beurteilungsnachzeichnung. Hierbei ist die letzte Regelbeurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten von der Beurteilerin oder dem Beurteiler fortzuschreiben oder eine frühere fiktive Nachzeichnung zu aktualisieren. Die Gruppe der zu vergleichenden Beamtinnen und Beamten bestimmt sich neben dem Statusamt nach Gesamtbeurteilung, Dienstalter und Lebensalter. Sie soll hinreichend groß sein. Wenn innerhalb der Behörde eine ausreichende Vergleichsgruppe nicht gebildet werden kann, so sind andere Gerichte und/oder die Mittelbehörden einzubeziehen. Der berufliche Werdegang der Vergleichsgruppenmitglieder ist der oder dem Bediensteten in anonymisierter Form bekannt zu geben. Die fiktive Nachzeichnung ist Bestandteil der Personalakte.