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Abschnitt 4 BBRL-MJ-AV - IV. Inhalt der Beurteilung

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Niedersächsischen Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege
Redaktionelle Abkürzung
BBRL-MJ-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31100

1.
Rangstufen

  1. (1)

    Mit der Beurteilung werden die dienstlichen Tätigkeiten erfasst und die Arbeitsergebnisse bewertet. Zudem werden die allgemeinen Fähigkeiten der Beamtinnen und Beamten beurteilt, die für die dienstliche Verwendung und die berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können. Die Beurteilung hat sich insbesondere auch auf die Befähigungs-, Leistungs- und Eignungsmerkmale zu beziehen, soweit sie sich aus den Anforderungsprofilen in den Personalentwicklungskonzepten ergeben.

  2. (2)

    Für die Bewertung der Einzelmerkmale und das Gesamturteil sind die Rangstufen

    • A - die Leistungsanforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen,

    • B - die Leistungsanforderungen werden deutlich übertroffen,

    • C - die Leistungsanforderungen werden gut erfüllt,

    • D - die Leistungsanforderungen werden im Wesentlichen erfüllt,

    • E - die Leistungsanforderungen werden nicht erfüllt zu verwenden. Im Gesamturteil ist bei Vergabe der Rangstufe "C - die Leistungsanforderungen werden gut erfüllt“ zusätzlich die Zwischenstufe

      • oberer Bereich,

      • mittlerer Bereich oder

      • unterer Bereich

      zu vergeben.

2.
Beurteilungsmaßstab

  1. (1)

    Maßgeblich für die Beurteilung sind die Anforderungen des am Stichtag verliehenen statusrechtlichen Amtes. Es sind jeweils die Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe miteinander zu vergleichen. Beamtinnen und Beamte, die seit der letzten Beurteilung befördert wurden, sind deshalb nach den Anforderungen des höheren Amtes zu beurteilen und mit den Bediensteten der neuen Besoldungsgruppe zu vergleichen. Unabhängig von der Notwendigkeit einer individuellen Beurteilung führt der geänderte Beurteilungsmaßstab erfahrungsgemäß dazu, dass die Beamtinnen und Beamten nach einer Beförderung in einer Rangstufe unterhalb der zuletzt erreichten beurteilt werden.

  2. (2)

    Unter Anlegung eines strengen Beurteilungsmaßstabes besteht die Erwartungshaltung, dass in etwa 10 v.H. der Beamtinnen und Beamten einer jeweiligen Vergleichsgruppe mit der Rangstufe "A - die Leistungsanforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen" und weitere 20 v.H. mit der Rangstufe "B - die Leistungsanforderungen werden deutlich übertroffen" bewertet werden können. Auch hierbei bleibt die Notwendigkeit einer individuellen Beurteilung unberührt.

  3. (3)

    Abs. 1 und 2 gelten entsprechend bei Anlassbeurteilungen.

3.
Vordrucke

Für die Beurteilungen sind die in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Beurteilungsvordrucke zu verwenden.

4.
Fragenkataloge

Die Beurteilerinnen und Beurteiler haben sich an den Fragestellungen und Leistungs- und Verhaltensbeispielen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen zu orientieren, wie sie in den Katalogen der Anlagen 3 und 4 aufgeführt sind.

5.
Gesamturteil

  1. (1)

    Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil ab. Dieses ist nicht rechnerisch zu ermitteln, sondern erfordert eine Gesamtwürdigung der Leistung und Befähigung unter Berücksichtigung des bis zum Beurteilungsstichtag verliehenen statusrechtlichen Amtes.

  2. (2)

    Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die hinausgehen, die für das jeweils innegehabte Amt gefordert werden, sind bei der Gesamtbeurteilung mit darzustellen, soweit sie beobachtet werden können und dienstlichen Bezug haben.

6.
Eignungsprognose

Eine isolierte Eignungsprognose wird in den Fällen erstellt, in denen die Beamtin oder der Beamte sich um einen Dienstposten bewirbt, der sich nach der Tätigkeit und nach den Anforderungen deutlich vom bisher wahrgenommenen Dienstposten unterscheidet. Die Eignungsprognose ist als gesonderter Text mit einer Begründung und einem Gesamturteil gemäß Nr. 1 zu versehen. Abschnitt V Nr. 3 und 4 gelten entsprechend.

7.
Schwerbehinderte

  1. (1)

    Schwerbehinderte bedürfen im Verhältnis zu Nichtbehinderten in der Regel eines größeren Einsatzes an Energie, um gleichwertige Leistungen zu erbringen. Bei der Beurteilung ihrer Leistung ist daher eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung besonders zu berücksichtigen.

  2. (2)

    Vor Erstellung der Beurteilung ist ein Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung über den Umfang der Schwerbehinderung und die Auswirkungen auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zu führen, es sei denn, die Beurteilte oder der Beurteilte widerspricht. In der Beurteilung ist zu vermerken, ob, wann und mit welchem Ergebnis das Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden hat.

  3. (3)

    Art und Umfang der Berücksichtigung einer Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung sind in der die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. Schwerbehinderten ist unter Beachtung des oben genannten Grundsatzes und unter besonderer Berücksichtigung ihres Strebens nach Leistung und Fortbildung das Gesamturteil zuzuerkennen, das sie erhalten würden, wenn ihre Arbeits- und Verwendungsfähigkeit nicht infolge der Behinderung gemindert wäre. Die Qualität der erbrachten Leistungen ist grundsätzlich nach allgemeinen Maßstäben zu beurteilen. Eine möglicherweise geringere Quantität der Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingten Minderungen beruht, darf das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen.

8.
Gleichstellungsbeauftragte, Personalratsmitglieder, Schwerbehindertenvertreter

Gleichstellungsbeauftragte, Personalratsmitglieder und Schwerbehindertenvertreter unterliegen in dem weisungsfreien Teil ihrer Tätigkeit nicht der Beurteilung. Durch die Beurteilung dürfen keine Behinderung in der Wahrnehmung der Aufgaben und kein Nachteil im persönlichen Fortkommen eintreten.