BBRL-MJ-AV,NI - Beamten-Beurteilungsrichtlinien MJ-Allgemeine Verfügung

Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Niedersächsischen Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Niedersächsischen Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege
Redaktionelle Abkürzung
BBRL-MJ-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31100

AV d. MJ v. 15.11.2011 (2000 - 101.397)

Vom 15. November 2011 (Nds. Rpfl. S. 404)

Geändert durch AV vom 27. März 2018 (Nds. Rpfl. S. 127)

VORIS 31100

AV d. MJ v. 25.5.2005 - Nds. Rpfl. S. 176 -
AV d. MJ v. 15.4.2009 - Nds. Rpfl. S. 154 -

Zur Ausführung des § 44 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung wird bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
GeltungsbereichI
RegelbeurteilungII
Beurteilung aus besonderen AnlässenIII
Inhalt der BeurteilungIV
BeurteilungsverfahrenV
ZuständigkeitVI
InkrafttretenVII
Dienstliche Beurteilung für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 (einschl. Amtsanwaltsdienst) und der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (einschl. Gerichtsvollzieherdienst)Anlage 1
Dienstliche Beurteilung für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes EinstiegsamtAnlage 2
Katalog der Beurteilungsmerkmale für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 (einschl. Amtsanwaltsdienst) und der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (einschl. Gerichtsvollzieherdienst)Anlage 3
Katalog der Beurteilungsmerkmale für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes EinstiegsamtAnlage 4

Abschnitt 1 BBRL-MJ-AV - I. Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Niedersächsischen Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege
Redaktionelle Abkürzung
BBRL-MJ-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31100
  1. (1)

    Diese Richtlinien gelten für die Beamtinnen und Beamten im Niedersächsischen Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege. Ausgenommen sind das wissenschaftliche Personal an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

  2. (2)

    Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst finden die besonderen Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Anwendung.

Abschnitt 2 BBRL-MJ-AV - II. Regelbeurteilung

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Niedersächsischen Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege
Redaktionelle Abkürzung
BBRL-MJ-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31100

1.
Beurteilungsstichtage

  1. (1)

    Die Beamtinnen und Beamten sind alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen.

    Diese Regelbeurteilungen sind erstmals zu fertigen für die Laufbahnen

    1. a)

      der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, BesGr. A 6 und A 7 zum 1.5.2012,

    2. b)

      der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, BesGr. A 8 und A 9 einschließlich des Gerichtsvollzieherdienstes zum 1.9.2012,

    3. c)

      der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, BesGr. A 9 und A 10 zum 1.5.2013,

    4. d)

      der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, BesGr. A 11 bis A 13 einschließlich des Amtsanwaltsdienstes zum 1.9.2013 und

    5. e)

      der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt bis einschließlich BesGr. A 7, und der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zum 1.9.2014.

  2. (2)

    Der Beurteilungszeitraum beginnt mit dem vorangegangenen Stichtag und endet mit dem Tag, der dem aktuellen Stichtag vorangeht. Beträgt der Beurteilungszeitraum zu diesem Stichtag weniger als sechs Monate, so wird die Regelbeurteilung erst zum darauffolgenden Stichtag erteilt und schließt an die letzte Regelbeurteilung an. Die Regelbeurteilung erstreckt sich auch dann auf den vollen Beurteilungszeitraum, wenn sie den Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung beinhaltet. Die Anlassbeurteilung ist in ihren Feststellungen und Ergebnissen unverändert in die Regelbeurteilung einzubeziehen.

2.
Ausnahmen von der Regelbeurteilung

  1. (1)

    Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte, die

    1. a)

      sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit befinden,

    2. b)

      ein Amt mit leitender Funktion (§ 5 NBG) innehaben,

    3. c)

      sich in einer Einführungs- oder Bewährungszeit im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens nach § 33 NLVO befinden,

    4. d)

      das 63. Lebensjahr vollendet haben,

    5. e)

      als Gleichstellungsbeauftragte, Mitglieder der Personalvertretung oder Schwerbehindertenvertretung während des gesamten Beurteilungszeitraumes freigestellt waren, wenn die sonstige dienstliche Tätigkeit weniger als 25 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht hat,

    6. f)

      am Beurteilungsstichtag freigestellt oder beurlaubt sind und bei denen zu diesem Zeitpunkt ein Beurteilungszeitraum von mindestens sechs Monaten nicht gegeben ist oder

    7. g)

      sich in der BesGr. A 8 der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, in der BesGr. A 9+Z der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in der BesGr. A 11 der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, mit beschränkter Laufbahnbefähigung oder in der BesGr. A 13+Z der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, befinden.

  2. (2)

    Zur Verhinderung einer Benachteiligung im persönlichen Fortkommen tritt bei einer Freistellung von sonstigen dienstlichen Tätigkeiten wegen einer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte, Mitgliedschaft im Personalrat oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, wenn die sonstige dienstliche Tätigkeit weniger als 25 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht, sowie bei einer familienbedingten Beurlaubung oder bei der Elternzeit an die Stelle der Regelbeurteilung eine Beurteilungsnachzeichnung. Hierbei ist die letzte Regelbeurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten von der Beurteilerin oder dem Beurteiler fortzuschreiben oder eine frühere fiktive Nachzeichnung zu aktualisieren. Die Gruppe der zu vergleichenden Beamtinnen und Beamten bestimmt sich neben dem Statusamt nach Gesamtbeurteilung, Dienstalter und Lebensalter. Sie soll hinreichend groß sein. Wenn innerhalb der Behörde eine ausreichende Vergleichsgruppe nicht gebildet werden kann, so sind andere Gerichte und/oder die Mittelbehörden einzubeziehen. Der berufliche Werdegang der Vergleichsgruppenmitglieder ist der oder dem Bediensteten in anonymisierter Form bekannt zu geben. Die fiktive Nachzeichnung ist Bestandteil der Personalakte.

Abschnitt 3 BBRL-MJ-AV - III. Beurteilung aus besonderen Anlässen

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Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Niedersächsischen Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege
Redaktionelle Abkürzung
BBRL-MJ-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31100

Die Beamtinnen und Beamten sind aus folgenden besonderen Anlässen zu beurteilen:

  1. a)

    vor Ablauf der Hälfte der regelmäßigen Probezeit,

  2. b)

    vor Ablauf der Probezeit, auch wenn sie ein Amt mit leitender Funktion (§ 5 NBG) innehaben,

  3. c)

    nach den einzelnen Abschnitten während der Bewährungszeit,

  4. d)

    bei Versetzungen zu einem anderen Dienstherrn,

  5. e)

    wenn dies rechtlich geboten ist, insbesondere wenn bei Beförderungsentscheidungen Regel- und Anlassbeurteilungen zu vergleichen sind, zwischen denen ein Abstand von mehr als einem Jahr liegt.

Abschnitt 4 BBRL-MJ-AV - IV. Inhalt der Beurteilung

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Titel
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Niedersächsischen Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege
Redaktionelle Abkürzung
BBRL-MJ-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31100

1.
Rangstufen

  1. (1)

    Mit der Beurteilung werden die dienstlichen Tätigkeiten erfasst und die Arbeitsergebnisse bewertet. Zudem werden die allgemeinen Fähigkeiten der Beamtinnen und Beamten beurteilt, die für die dienstliche Verwendung und die berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können. Die Beurteilung hat sich insbesondere auch auf die Befähigungs-, Leistungs- und Eignungsmerkmale zu beziehen, soweit sie sich aus den Anforderungsprofilen in den Personalentwicklungskonzepten ergeben.

  2. (2)

    Für die Bewertung der Einzelmerkmale und das Gesamturteil sind die Rangstufen

    • A - die Leistungsanforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen,

    • B - die Leistungsanforderungen werden deutlich übertroffen,

    • C - die Leistungsanforderungen werden gut erfüllt,

    • D - die Leistungsanforderungen werden im Wesentlichen erfüllt,

    • E - die Leistungsanforderungen werden nicht erfüllt zu verwenden. Im Gesamturteil ist bei Vergabe der Rangstufe "C - die Leistungsanforderungen werden gut erfüllt“ zusätzlich die Zwischenstufe

      • oberer Bereich,

      • mittlerer Bereich oder

      • unterer Bereich

      zu vergeben.

2.
Beurteilungsmaßstab

  1. (1)

    Maßgeblich für die Beurteilung sind die Anforderungen des am Stichtag verliehenen statusrechtlichen Amtes. Es sind jeweils die Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe miteinander zu vergleichen. Beamtinnen und Beamte, die seit der letzten Beurteilung befördert wurden, sind deshalb nach den Anforderungen des höheren Amtes zu beurteilen und mit den Bediensteten der neuen Besoldungsgruppe zu vergleichen. Unabhängig von der Notwendigkeit einer individuellen Beurteilung führt der geänderte Beurteilungsmaßstab erfahrungsgemäß dazu, dass die Beamtinnen und Beamten nach einer Beförderung in einer Rangstufe unterhalb der zuletzt erreichten beurteilt werden.

  2. (2)

    Unter Anlegung eines strengen Beurteilungsmaßstabes besteht die Erwartungshaltung, dass in etwa 10 v.H. der Beamtinnen und Beamten einer jeweiligen Vergleichsgruppe mit der Rangstufe "A - die Leistungsanforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen" und weitere 20 v.H. mit der Rangstufe "B - die Leistungsanforderungen werden deutlich übertroffen" bewertet werden können. Auch hierbei bleibt die Notwendigkeit einer individuellen Beurteilung unberührt.

  3. (3)

    Abs. 1 und 2 gelten entsprechend bei Anlassbeurteilungen.

3.
Vordrucke

Für die Beurteilungen sind die in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Beurteilungsvordrucke zu verwenden.

4.
Fragenkataloge

Die Beurteilerinnen und Beurteiler haben sich an den Fragestellungen und Leistungs- und Verhaltensbeispielen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen zu orientieren, wie sie in den Katalogen der Anlagen 3 und 4 aufgeführt sind.

5.
Gesamturteil

  1. (1)

    Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil ab. Dieses ist nicht rechnerisch zu ermitteln, sondern erfordert eine Gesamtwürdigung der Leistung und Befähigung unter Berücksichtigung des bis zum Beurteilungsstichtag verliehenen statusrechtlichen Amtes.

  2. (2)

    Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die hinausgehen, die für das jeweils innegehabte Amt gefordert werden, sind bei der Gesamtbeurteilung mit darzustellen, soweit sie beobachtet werden können und dienstlichen Bezug haben.

6.
Eignungsprognose

Eine isolierte Eignungsprognose wird in den Fällen erstellt, in denen die Beamtin oder der Beamte sich um einen Dienstposten bewirbt, der sich nach der Tätigkeit und nach den Anforderungen deutlich vom bisher wahrgenommenen Dienstposten unterscheidet. Die Eignungsprognose ist als gesonderter Text mit einer Begründung und einem Gesamturteil gemäß Nr. 1 zu versehen. Abschnitt V Nr. 3 und 4 gelten entsprechend.

7.
Schwerbehinderte

  1. (1)

    Schwerbehinderte bedürfen im Verhältnis zu Nichtbehinderten in der Regel eines größeren Einsatzes an Energie, um gleichwertige Leistungen zu erbringen. Bei der Beurteilung ihrer Leistung ist daher eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung besonders zu berücksichtigen.

  2. (2)

    Vor Erstellung der Beurteilung ist ein Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung über den Umfang der Schwerbehinderung und die Auswirkungen auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zu führen, es sei denn, die Beurteilte oder der Beurteilte widerspricht. In der Beurteilung ist zu vermerken, ob, wann und mit welchem Ergebnis das Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden hat.

  3. (3)

    Art und Umfang der Berücksichtigung einer Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung sind in der die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. Schwerbehinderten ist unter Beachtung des oben genannten Grundsatzes und unter besonderer Berücksichtigung ihres Strebens nach Leistung und Fortbildung das Gesamturteil zuzuerkennen, das sie erhalten würden, wenn ihre Arbeits- und Verwendungsfähigkeit nicht infolge der Behinderung gemindert wäre. Die Qualität der erbrachten Leistungen ist grundsätzlich nach allgemeinen Maßstäben zu beurteilen. Eine möglicherweise geringere Quantität der Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingten Minderungen beruht, darf das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen.

8.
Gleichstellungsbeauftragte, Personalratsmitglieder, Schwerbehindertenvertreter

Gleichstellungsbeauftragte, Personalratsmitglieder und Schwerbehindertenvertreter unterliegen in dem weisungsfreien Teil ihrer Tätigkeit nicht der Beurteilung. Durch die Beurteilung dürfen keine Behinderung in der Wahrnehmung der Aufgaben und kein Nachteil im persönlichen Fortkommen eintreten.