Abschnitt 6 BBRL-MJ-AV - VI. Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Niedersächsischen Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege
- Redaktionelle Abkürzung
- BBRL-MJ-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31100
1.
Beurteilerinnen und Beurteiler
Die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 sowie der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher obliegt der Leitung der Stammbehörde. Die Befugnis kann auf die ständige Vertretung oder bei den Oberlandesgerichten und den Präsidialamtsgerichten auf eine Richterin oder einen Richter mit Abteilungsleiterfunktion übertragen werden. Im Justizministerium ist für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 die Behördenleitung oder ihre ständige Vertretung zuständig. Die Beurteilung der übrigen Beamtinnen und Beamten obliegt der Geschäftsleitung.
2.
Überbeurteilung
Die Behördenleitung sowie die Leitung der übergeordneten Behörden fügen nach Überprüfung der Beurteilung eine Stellungnahme bei oder erstellen eine eigene Beurteilung, die die Ausgangsbeurteilung ersetzt. Soweit eine abweichende Stellungnahme oder eine eigene Beurteilung erfolgt, gelten Abschnitt V Nr. 3 und 4 entsprechend.