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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 BBRL-MJ-AV - III. Beurteilung aus besonderen Anlässen

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Niedersächsischen Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege
Redaktionelle Abkürzung
BBRL-MJ-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31100

Die Beamtinnen und Beamten sind aus folgenden besonderen Anlässen zu beurteilen:

  1. a)

    vor Ablauf der Hälfte der regelmäßigen Probezeit,

  2. b)

    vor Ablauf der Probezeit, auch wenn sie ein Amt mit leitender Funktion (§ 5 NBG) innehaben,

  3. c)

    nach den einzelnen Abschnitten während der Bewährungszeit,

  4. d)

    bei Versetzungen zu einem anderen Dienstherrn,

  5. e)

    wenn dies rechtlich geboten ist, insbesondere wenn bei Beförderungsentscheidungen Regel- und Anlassbeurteilungen zu vergleichen sind, zwischen denen ein Abstand von mehr als einem Jahr liegt.