Abschnitt 3 BBRL-MJ-AV - III. Beurteilung aus besonderen Anlässen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Niedersächsischen Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege
- Redaktionelle Abkürzung
- BBRL-MJ-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31100
Die Beamtinnen und Beamten sind aus folgenden besonderen Anlässen zu beurteilen:
- a)
vor Ablauf der Hälfte der regelmäßigen Probezeit,
- b)
vor Ablauf der Probezeit, auch wenn sie ein Amt mit leitender Funktion (§ 5 NBG) innehaben,
- c)
nach den einzelnen Abschnitten während der Bewährungszeit,
- d)
bei Versetzungen zu einem anderen Dienstherrn,
- e)
wenn dies rechtlich geboten ist, insbesondere wenn bei Beförderungsentscheidungen Regel- und Anlassbeurteilungen zu vergleichen sind, zwischen denen ein Abstand von mehr als einem Jahr liegt.