Abschnitt 12 KGSARdErl - Entscheidungsspielräume
Bibliographie
- Titel
- Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)
- Redaktionelle Abkürzung
- KGSARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Für folgende Regelungen kann der Schulvorstand nach § 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG über die Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen entscheiden:
- a)
Nr. 3.1 und 3.2. (Stundentafel) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung nach Nr. 3.3.1 die Verteilung der einzelnen Fachstunden auf die Schuljahrgänge vornehmen kann,
- b)
Nr. 3.3.7 (Einsatz der Lehrkräfte),
- c)
Nr. 3.3.8 (freie Unterrichts- und Arbeitsformen im 5. Schuljahrgang),
- d)
Nr. 3.3.9 (Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen 6 bis 10),
- e)
Nr. 3.3.10 (offene Unterrichts- und Arbeitsformen),
- f)
Nr. 3.3.11 (Epochalunterricht),
- g)
Nr. 4.3 (Umfang von Projektunterricht),
- h)
Nr. 7.4 (Schriftliche Lernkontrollen) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung entscheiden kann, dass in einem drei- oder mehrstündigem Fach mindestens zwei schriftliche Lernkontrollen je Schulhalbjahr geschrieben werden und außerdem darüber, ob in einem Fach weitere schriftliche oder weitere andere, z. B. fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zu präsentierende Formen von Lernkontrollen verlangt werden,
- i)
Nr.8.2 (Zusammenarbeit mit Grundschulen),
- j)
Nr.9.4 (Informationsveranstaltungen),
- k)
Nr. 5 (schulformübergreifendes Konzept zur beruflichen Orientierung),
- l)
Nr. 6.2.1.1 (Fachleistungskurse in den Schuljahrgängen 7 und 8 klassenintern).
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)