§ 78 Nds. SVVollzG - Störungsverbot
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
1Die oder der Sicherungsverwahrte darf durch ihr oder sein Verhalten andere Sicherungsverwahrte, Vollzugsbedienstete oder sonstige Personen nicht unzumutbar stören. 2Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, kann die Vollzugsbehörde die zur Abwehr unzumutbarer Störungen unerlässlichen Maßnahmen treffen.