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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 78 Nds. SVVollzG - Störungsverbot 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

1Die oder der Sicherungsverwahrte darf durch ihr oder sein Verhalten andere Sicherungsverwahrte, Vollzugsbedienstete oder sonstige Personen nicht unzumutbar stören. 2Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, kann die Vollzugsbehörde die zur Abwehr unzumutbarer Störungen unerlässlichen Maßnahmen treffen.