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  • ab 14.09.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 THDigFördRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
THDigFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

5.1 Mit Mitteln der Zuwendung getätigte Beschaffungen nach Nummer 2.1 müssen - mit Ausnahme von Kleinmaterial und Zubehör - mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ende des Bewilligungszeitraumes ausschließlich für den Zuwendungszweck verwendet werden.

5.2 Beschaffungen sowie Werk- und Dienstleistungen nach Nummer 2 dürfen ausschließlich bei den Tierheimen oder den tierheimähnlichen Einrichtungen nach Nummer 3 zum Einsatz kommen und ausschließlich für Zwecke nach Nummer 1.1 genutzt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 14. September 2022 (Nds. MBl. S. 1274)