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Anlage 4 Nds. MasterVO-Lehr - Sprachanforderungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(zu § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4)

  1. 1.

    Lehramt an Grund- und Hauptschulen und Lehramt für Sonderpädagogik

    1. a)

      Deutsch

      • Nachweis einer Fremdsprache

    2. b)

      Moderne Sprachen: Englisch, Niederländisch

      • Nachweis einer weiteren Fremdsprache

  2. 2.

    Lehramt an Realschulen

    1. a)

      Deutsch

      • Nachweis einer Fremdsprache

    2. b)

      Evangelische Religion

      • Nachweis fachbezogener Lateinkenntnisse

    3. c)

      Katholische Religion

      • Nachweis fachbezogener Lateinkenntnisse

    4. d)

      Moderne Sprachen: Englisch, Französisch, Niederländisch

      • Nachweis einer weiteren Fremdsprache

  3. 3.

    Lehramt an Gymnasien

    1. a)

      Alte Sprachen: Griechisch, Latein

      • Nachweis des Graecums

      • Nachweis des Latinums

      • Nachweis einer neueren Fremdsprache

    2. b)

      Deutsch

      • Nachweis von zwei Fremdsprachen

    3. c)

      Evangelische Religion

      • Nachweis des Graecums oder fachbezogener Griechischkenntnisse

      • Nachweis des Kleinen Latinums

    4. d)

      Geschichte

      • Nachweis des Latinums

      • Nachweis einer neueren Fremdsprache

    5. e)

      Moderne Sprachen: Englisch, Französisch, Niederländisch, Russisch, Spanisch

      • Nachweis zwei weiterer Fremdsprachen

    6. f)

      Katholische Religion

      • Nachweis des Graecums oder fachbezogener Griechischkenntnisse

      • Nachweis des Kleinen Latinums

    7. g)

      Philosophie

      • Nachweis des Latinums

      • Nachweis einer neueren Fremdsprache

Der Nachweis ist zu führen durch:

  1. 1.

    Abiturzeugnis,

  2. 2.

    Zeugnis des Erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht in der jeweiligen Sprache (mindestens ausreichend),

  3. 3.

    Abschlusszertifikat einer Volkshochschule,

  4. 4.

    erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der Hochschule, die mindestens Kenntnisse wie unter Nummer 2 vermittelt,

  5. 5.

    Zeugnisse über die mindestens zweijährige Teilnahme an dem in der jeweiligen Sprache geführten Unterricht einer ausländischen Schule,

  6. 6.

    weitere Zeugnisse, die Kenntnisse belegen, die dem unter Nummer 2 genannten Niveau entsprechen.

Fachbezogene Latein- oder Griechischkenntnisse werden nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an dazu angebotenen Lehrveranstaltungen der Hochschule, durch einen Nachweis nach den Nummern 1 bis 6 oder durch den Nachweis des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums oder des Graecums.