Anlage 4 Nds. MasterVO-Lehr - Sprachanforderungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MasterVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(zu § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4)
- 1.
Lehramt an Grund- und Hauptschulen und Lehramt für Sonderpädagogik
- a)
Deutsch
Nachweis einer Fremdsprache
- b)
Moderne Sprachen: Englisch, Niederländisch
Nachweis einer weiteren Fremdsprache
- 2.
Lehramt an Realschulen
- a)
Deutsch
Nachweis einer Fremdsprache
- b)
Evangelische Religion
Nachweis fachbezogener Lateinkenntnisse
- c)
Katholische Religion
Nachweis fachbezogener Lateinkenntnisse
- d)
Moderne Sprachen: Englisch, Französisch, Niederländisch
Nachweis einer weiteren Fremdsprache
- 3.
Lehramt an Gymnasien
- a)
Alte Sprachen: Griechisch, Latein
Nachweis des Graecums
Nachweis des Latinums
Nachweis einer neueren Fremdsprache
- b)
Deutsch
Nachweis von zwei Fremdsprachen
- c)
Evangelische Religion
Nachweis des Graecums oder fachbezogener Griechischkenntnisse
Nachweis des Kleinen Latinums
- d)
Geschichte
Nachweis des Latinums
Nachweis einer neueren Fremdsprache
- e)
Moderne Sprachen: Englisch, Französisch, Niederländisch, Russisch, Spanisch
Nachweis zwei weiterer Fremdsprachen
- f)
Katholische Religion
Nachweis des Graecums oder fachbezogener Griechischkenntnisse
Nachweis des Kleinen Latinums
- g)
Philosophie
Nachweis des Latinums
Nachweis einer neueren Fremdsprache
Der Nachweis ist zu führen durch:
- 1.
Abiturzeugnis,
- 2.
Zeugnis des Erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht in der jeweiligen Sprache (mindestens ausreichend),
- 3.
Abschlusszertifikat einer Volkshochschule,
- 4.
erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der Hochschule, die mindestens Kenntnisse wie unter Nummer 2 vermittelt,
- 5.
Zeugnisse über die mindestens zweijährige Teilnahme an dem in der jeweiligen Sprache geführten Unterricht einer ausländischen Schule,
- 6.
weitere Zeugnisse, die Kenntnisse belegen, die dem unter Nummer 2 genannten Niveau entsprechen.
Fachbezogene Latein- oder Griechischkenntnisse werden nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an dazu angebotenen Lehrveranstaltungen der Hochschule, durch einen Nachweis nach den Nummern 1 bis 6 oder durch den Nachweis des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums oder des Graecums.