§ 4 AG ThUG - Behandlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (AG ThUG)
- Amtliche Abkürzung
- AG ThUG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
(1) 1Die untergebrachte Person hat Anspruch auf die nach dem aktuellen Stand des Wissens notwendige medizinische, therapeutische, pflegerische und pädagogische Behandlung ihrer der Unterbringung zugrundeliegenden psychischen Störung. 2Ihre Bereitschaft zur Behandlung und zur Mitarbeit bei der Behandlung ist zu fördern. 3Eine Behandlung, die die Persönlichkeit der untergebrachten Person in ihrem Kernbereich verändern würde, ist unzulässig.
(2) Die untergebrachte Person ist durch eine Ärztin oder einen Arzt über Notwendigkeit, Art, Dauer und Umfang der Behandlung in einer ihrer Auffassungsgabe und ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise aufzuklären.