Anhang 4 NVStättVO
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
zum Gastspielprüfbuch | ............................................... |
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(Titel der Gastspielveranstaltung) |
Angaben über die pyrotechnischen Effekte
(Diese Angaben sind erforderlich, wenn auf der Bühne oder Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingte pyrotechnische Effekte durchgeführt werden. Die Angaben befreien nicht von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 3 NVStättVO.)
Hinweis:
Pyrotechnische Effekte der Klassen III, IV und T2 dürfen nur von verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 19 und 21 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) durchgeführt werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und T1 dürfen auch von Personen ohne Befähigungsschein verwendet werden, wenn sie von der Veranstalterin oder vom Veranstalter hierzu beauftragt sind (1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz).
Nach den §§ 19 und 21 SprengG verantwortliche Personen:
Erlaubnisscheininhaberin oder Erlaubnisscheininhaber: | |||
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............................................................................... | |||
(Vorname und Name) | |||
Erlaubnisschein Nr.: ................ | Ausstellungsdatum: .................. | ||
ausstellende Behörde: .......................................................... | |||
Befähigungsscheininhaberin oder Befähigungsscheininhaber: | |||
................................................................................ | |||
(Vorname und Name) | |||
Befähigungsschein Nr.: .................. | Ausstellungsdatum: ............. | ||
ausstellende Behörde: .......................................................... | |||
Beauftragte Person: | |||
(nur für pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und T1) | |||
................................................................................ | |||
(Vorname und Name) |
Pyrotechnische Effekte
Nr. | Zeitpunkt im Ablauf | Anzahl | Art des Effektes | BAM- Nummer | Ort auf der Bühne oder Szenenfläche | Dauer des Effektes | Gliederungspunkt der Gefährdungsanalyse |
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Erläuterungen:
Unter Nr. sind die vorgesehenen Effekte fortlaufend in der Reihenfolge des Abbrennens zu nummerieren. Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt gezündeten, identischen Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes (z.B. Bühnenblitz, Fontäne). BAM-Nummer meint das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung. Bei Ort auf der Bühne oder Szenenfläche ist anzugeben, wo die Effekte gezündet werden. Dauer des Effektes bezeichnet die Zeitspanne vom Zünden des Effektes bis zum endgültigen Verlöschen in Sekunden. Bei extrem kurzzeitigen Effekten, wie Blitzen oder Knallkörpern, ist eine "0" einzutragen.
Pyrotechnische Gefährdungsanalyse
zu dem Einsatz pyrotechnischer Effekte als Ergebnis einer Gefährdungsanalyse:
Pyrotechnische Effekte
Es bestehen Gefahren durch:
[_] | Flammbildung | [_] | Splitterwirkung |
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[_] | Funkenflug | [_] | Staubablagerung |
[_] | Blendung | [_] | Schallwirkung |
[_] | Wärmestrahlung | [_] | gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte |
[_] | Abtropfen heißer Schlacke | [_] | gesundheitsgefährdende Gase, Stäube, Dämpfe, Rauch |
[_] | Druckwirkung |
Es sind folgende Schutzmaßnahmen vorgesehen:
Abstände zu Personen: ...................................................................................
Abstände zu Dekorationen: .............................................................................
Unterwiesene Personen: ..................................................................................
Lösch- und Feuerbekämpfungsmittel: ..............................................................
Sonstige Maßnahmen: .....................................................................................