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§ 48 NVStättVO - Prüfungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) 
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in Abständen von höchstens drei Jahren auf die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und bauaufsichtlichen Anordnungen zu prüfen. Den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden, dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt und der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.

(2) Betreibt der Bund eine Versammlungsstätte, so hat er diese anstelle der Bauaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen. Betreibt ein Land eine Versammlungsstätte, so gilt Satz 1 entsprechend.