§ 49 NVStättVO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
Ordnungswidrig nach § 80 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 einen Rettungsweg auf dem Baugrundstück der Versammlungsstätte, eine Zufahrt oder eine Aufstell- und Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge nicht frei hält,
- 2.
entgegen § 31 Abs. 2 einen Rettungsweg in der Versammlungsstätte nicht frei hält,
- 3.
entgegen § 31 Abs. 3 eine Tür in einem Rettungsweg verschließt oder feststellt,
- 4.
entgegen § 32 Abs. 1 als Betreiberin oder Betreiber der Versammlungsstätte oder als Veranstalterin oder Veranstalter
- a)
die Zahl der Besucherplätze überschreitet oder
- b)
die Anordnung der Besucherplätze ändert,
- 5.
entgegen § 33 Abs. 1 bis 5 Material verwendet, das nicht die jeweiligen Anforderungen des § 33 Abs. 1 bis 5 erfüllt,
- 6.
entgegen § 33 Abs. 6 Ausschmückungen anbringt,
- 7.
entgegen § 33 Abs. 7 den Raum unter einem Schutzvorhang nicht frei hält,
- 8.
entgegen § 33 Abs. 8 brennbares Material nicht von Zündquellen fern hält,
- 9.
entgegen § 34 Abs. 1 eine Ausstattung, eine Requisite oder eine Ausschmückung in einer Bühne oder auf einer Szenenfläche aufbewahrt,
- 10.
entgegen § 34 Abs. 2 ein Ausstattungsteil an den Zug einer Bühne oder Szenenfläche hängt oder dort hängen lässt,
- 11.
entgegen § 34 Abs. 3 einen pyrotechnischen Gegenstand oder brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Lagerräume der Versammlungsstätte aufbewahrt,
- 12.
entgegen § 35 Abs. 1 raucht,
- 13.
entgegen § 35 Abs. 2 offenes Feuer, eine brennbare Flüssigkeit, brennbares Gas, einen pyrotechnischen Gegenstand oder einen anderen explosionsgefährlichen Stoff verwendet,
- 14.
entgegen § 36 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,
- 15.
entgegen § 38 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 5, während des Betriebes der Versammlungsstätte nicht ständig anwesend ist,
- 16.
entgegen § 38 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 5, den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
- 17.
als Betreiberin oder Betreiber, als Veranstalterin oder Veranstalter oder als beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Auf- oder Abbau einer bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnischen Einrichtung, eine wesentliche Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit an diesen Einrichtungen oder eine technische Probe durchführen lässt, ohne dass dies
- a)
entgegen § 40 Abs. 2 von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik,
- b)
entgegen § 40 Abs. 4 Satz 1 von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung oder
- c)
entgegen § 40 Abs. 4 Satz 2 von einer Fachkraft mit der Befähigung als "Erfahrener Bühnenhandwerker/Beleuchter" oder "Veranstaltungsoperator"
beaufsichtigt wird,
- 18.
als Betreiberin oder Betreiber, als Veranstalterin oder Veranstalter oder als beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter eine Generalprobe, eine Veranstaltung, eine Sendung oder eine Aufzeichnung einer Veranstaltung stattfinden lässt, ohne dass
- a)
entgegen § 40 Abs. 3 eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sind,
- b)
entgegen § 40 Abs. 4 Satz 1 eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung oder
- c)
entgegen § 40 Abs. 4 Satz 2 eine Fachkraft mit der Befähigung als "Erfahrener Bühnenhandwerker/Beleuchter" oder "Veranstaltungsoperator" anwesend ist,
- 19.
als beauftragte Verantwortliche oder beauftragter Verantwortlicher entgegen § 40 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 40 Abs. 4 Sätze 1 und 2, den Auf- oder Abbau einer bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnischen Einrichtung, eine wesentliche Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit an diesen Einrichtungen oder eine technische Probe nicht beaufsichtigt,
- 20.
als beauftragte Verantwortliche oder beauftragter Verantwortlicher entgegen § 40 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 40 Abs. 4 Sätze 1 und 2, bei einer Generalprobe, einer Veranstaltung, einer Sendung oder einer Aufzeichnung einer Veranstaltung nicht anwesend ist,
- 21.
als Betreiberin oder Betreiber einer Versammlungsstätte
- a)
entgegen § 41 Abs. 1 eine Brandsicherheitswache nicht einrichtet,
- b)
es entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 zulässt, dass eine Veranstaltung stattfindet, ohne dass eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend ist, oder
- c)
entgegen § 41 Abs. 3 eine Veranstaltung nicht rechtzeitig anzeigt,
- 22.
als Betreiberin oder Betreiber einer Versammlungsstätte oder als Veranstalterin oder Veranstalter entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 eine Unterweisung nicht vornimmt,
- 23.
als Betreiberin oder Betreiber einer Versammlungsstätte
- a)
entgegen § 43 Abs. 1 einen Ordnungsdienst nicht einrichtet oder
- b)
entgegen § 43 Abs. 2 die Leitung der Kräfte des Ordnungsdienstes nicht festlegt,
- 24.
als Ordnungsdienstkraft
- a)
entgegen § 43 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Beachtung der Besucherzahl und der Zuordnung der Besucherplätze sorgt oder
- b)
entgegen § 43 Abs. 3 Satz 3 nicht für die Beachtung der Verbote des § 35, für die Sicherheitsdurchsagen und die geordnete Evakuierung sorgt,
- 25.
als Betreiberin oder Betreiber einer Versammlungsstätte einer Anpassungspflicht nach § 46 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.