§ 52 NDiszG - Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
- Amtliche Abkürzung
- NDiszG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) 1Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren, eines rechtskräftigen Strafbefehls oder einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust des Anspruchs auf Besoldung wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 14 NBesG) sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. 2Das Verwaltungsgericht hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. 3Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.