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  • ab 23.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 33 LwKWVO - Wahlkosten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

1Den Gemeinden und den Samtgemeinden sind von der Landwirtschaftskammer 0,91 Euro für jede in das Wählerverzeichnis eingetragene Person zu erstatten. 2Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens gehören zu den Wahlkosten.