Abschnitt 4 BeamtVGDf92 - 4. Antragserfordernis
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); § 12 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. 1. 1992 geltenden Fassung
- Redaktionelle Abkürzung
- BeamtVGDf92,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046076
Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit können nur auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Tz 11.0.1 und 11.0.2 BeamtVGVwV gelten entsprechend.