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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 GÜ - Beratungshilfesachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Geschäftsübersichten - GÜ)
Amtliche Abkürzung
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29402

1In Beratungshilfesachen sind zu den nach § 37 Absatz 1 Nummer 4 AktO zu registrierenden Anträgen folgende Angaben zu erfassen:

  1. 1.

    Art der Erledigung

    1. a)

      das Amtsgericht hat einen Berechtigungsschein erteilt auf unmittelbaren Antrag des Rechtsuchenden,

    2. b)

      das Amtsgericht hat Beratungshilfe bewilligt und/oder einen Berechtigungsschein erteilt auf einen mit anwaltlicher Hilfe gestellten Antrag,

    3. c)

      das Amtsgericht hat den Antrag auf Beratungshilfe schriftlich zurückgewiesen oder

    4. d)

      Übermittlung oder Ablehnung eines Ersuchens nach § 10 Absatz 3 BerHG sowie

  2. 2.

    Art der durch die Rechtsanwaltschaft gewährten Beratungshilfe

    1. a)

      Mitwirkung an Einigung oder Erledigung der Rechtssache (Nummer 2508 VV RVG),

    2. b)

      Vertretung (Nummer 2503 bis 2507 VV RVG) oder

    3. c)

      Beratung und Auskunft (Nummer 2501 und 2502 VV RVG).

2Die Art der durch die Rechtsanwaltschaft gewährten Beratungshilfe ergibt sich aus der Festsetzung der Vergütung. 3Treffen mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt.