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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 4 GÜ - Registersachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Geschäftsübersichten - GÜ)
Amtliche Abkürzung
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29402

(1) In Registersachen ist zu der jeweiligen Vorgangsnummer nach § 33 Absatz 4 Satz 1 AktO die Anzahl der eingereichten ersten Urkunden und der behördlichen oder gerichtlichen Ersuchen zu erfassen, die eine oder mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen enthalten, zu

  1. 1.

    dem Handelsregister A,

  2. 2.

    dem Handelsregister B,

  3. 3.

    dem Vereinsregister,

  4. 4.

    den sonstigen Registern,

    darunter

    1. a)

      Schiffs- und Schiffsbauregister,

    2. b)

      Genossenschafts- und Partnerschaftsregister,

    3. c)

      Gesellschaftsregister,

    4. d)

      in § 1 der Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen genannte Registerblätter.

(2) 1Zu erfassen ist jede Urkunde, die eine Anmeldung zur Eintragung in eines der unter Absatz 1 aufgeführten Register enthält (erste Urkunde). 2Alle weiteren zum Vollzug dieser Eintragung erforderlichen Urkunden, zum Beispiel Gesellschafterverträge, Beschlüsse, Bilanzen, Genehmigungen, Mitteilungen der Gewerbeämter und Berufskammern, Nachweise von Vollmacht und Verfügungsbefugnis wie Erbscheine, Testamente oder Registerauszüge sowie sonstige Anregungen, sind nicht als erste Urkunden zu erfassen. 3Sind mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen in einer Urkunde enthalten, wird diese nur einmal erfasst. 4Eine aufgrund einer Zwischenverfügung geänderte oder inhaltlich ergänzte Urkunde ist nicht erneut zu erfassen. 5Wird eine Urkunde nur teilweise vollzogen, ist die Urkunde bei der Vollziehung eines weiteren Teils nicht erneut zu erfassen.

(3) 1Gerichtliche oder behördliche Ersuchen, Mitteilungen und Anzeigen, die unmittelbar zu einer Eintragung führen, zum Beispiel Mitteilungen nach §§ 23, 31 InsO, soweit die Eintragung nicht nach § 29 Absatz 1 HRV durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen wird, sind wie erste Urkunden zu erfassen. 2Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) 1Wird ein einheitlicher Rechtsvorgang in getrennten Urkunden angemeldet, zum Beispiel von mehreren vertretungsberechtigten Personen, ist nur eine Urkunde zu zählen. 2Ein einheitlicher Eintragungsvorgang liegt vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Register vollzogen werden kann.

(5) 1Enthält eine Urkunde Erklärungen, die mehrere Registerblätter betreffen, wird die Urkunde bei jedem Registerblatt erfasst. 2In Fällen nach dem Umwandlungsgesetz wird die Urkunde somit für jeden übertragenden und übernehmenden Rechtsträger, bei Statuswechseln für das abgebende und das aufnehmende Register gezählt.3Dies gilt auch dann, wenn dies innerhalb eines Registergerichts erfolgt.

(6) 1Schlusseintragungen in Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz, bei Sitzverlegungen oder bei Statuswechseln bilden mit dem ursprünglichen Eintragungsvorgang einen einheitlichen Vorgang. 2Eintragungsnachrichten zum bisherigen Register stellen keine "erste Urkunde" dar.

(7) Nicht zu erfassen sind:

  1. 1.

    Vorlagen von Gesellschafterlisten,

  2. 2.

    Jahresabschlussverfahren,

  3. 3.

    Vorlagen von Listen der Aufsichtsratsmitglieder und Anzeigen des Aufsichtsratsvorsitzenden,

  4. 4.

    Anträge auf Bestellung von Notgeschäftsführern und -liquidatoren,

  5. 5.

    Anträge auf Nachtragsliquidation,

  6. 6.

    Amtslöschungsverfahren, zum Beispiel nach § 31 Absatz 2 HGB, §§ 393, 394 FamFG sowohl Löschungsankündigungen als auch Löschungen von Amts wegen,

  7. 7.

    Zwangs- und Ordnungsgeldverfahren und

  8. 8.

    einleitende Verfügungen im Rahmen eines Amtsverfahrens nach § 17 Nummer 1 Buchstabe e und f RPflG.

(8) Auf die Fallbeispiele der Anlage 3 wird verwiesen.