GÜ,NI - Geschäftsübersichten

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Geschäftsübersichten - GÜ)

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Geschäftsübersichten - GÜ)
Amtliche Abkürzung
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29402

AV d. MJ v. 30. 11. 2023 (1441 - 104. 111)

Vom 30. November 2023 (Nds. Rpfl. 2024 S. 85)

- VORIS 29402 -

- veröffentlicht als Sonderdruck -

Bezug: AV d. MJ v. 12. 12. 2022 (Nds. Rpfl. 2023 S. 183)

  1. 1.

    Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat eine Neufassung der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Geschäftsübersichten - GÜ) beschlossen.

  2. 2.

    Die Anordnung ist ab dem 1. 1. 2024 anzuwenden.

  3. 3.

    Den Gerichten wird die Anordnung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Die pdf-Datei ist auf die Datenverarbeitungssysteme der betroffenen Geschäftsstellen und Serviceeinheiten zu übernehmen.

  4. 4.

    Diese AV tritt am 1. 1. 2024 in Kraft. Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.

Stand 1. Januar 2024

Amtliche Fassung der Landesjustizverwaltungen

Inhaltsübersicht§§
Art und Umfang der Erhebung1
Beratungshilfesachen2
Grundbuchsachen3
Registersachen4
Fixierungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen nach den Vollzugsgesetzen5
Rechts- und Amtshilfesachen6
Inkrafttreten7
Geschäftsübersichten der AmtsgerichteAnlage 1
Fallbeispiele zu § 3 GrundbuchsachenAnlage 2
Fallbeispiele zu § 4 RegistersachenAnlage 3

§ 1 GÜ - Art und Umfang der Erhebung

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Geschäftsübersichten - GÜ)
Amtliche Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29402

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben.

(2) 1Die Erhebung erstreckt sich auf die in Anlage 1 aufgeführten Verfahren. 2Die Daten sind nach §§ 2 bis 6 zu erfassen oder den öffentlichen Registern und Aktenregistern zu entnehmen. 3Die Fundstellen ergeben sich aus Anlage 1.

§ 2 GÜ - Beratungshilfesachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Geschäftsübersichten - GÜ)
Amtliche Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29402

1In Beratungshilfesachen sind zu den nach § 37 Absatz 1 Nummer 4 AktO zu registrierenden Anträgen folgende Angaben zu erfassen:

  1. 1.

    Art der Erledigung

    1. a)

      das Amtsgericht hat einen Berechtigungsschein erteilt auf unmittelbaren Antrag des Rechtsuchenden,

    2. b)

      das Amtsgericht hat Beratungshilfe bewilligt und/oder einen Berechtigungsschein erteilt auf einen mit anwaltlicher Hilfe gestellten Antrag,

    3. c)

      das Amtsgericht hat den Antrag auf Beratungshilfe schriftlich zurückgewiesen oder

    4. d)

      Übermittlung oder Ablehnung eines Ersuchens nach § 10 Absatz 3 BerHG sowie

  2. 2.

    Art der durch die Rechtsanwaltschaft gewährten Beratungshilfe

    1. a)

      Mitwirkung an Einigung oder Erledigung der Rechtssache (Nummer 2508 VV RVG),

    2. b)

      Vertretung (Nummer 2503 bis 2507 VV RVG) oder

    3. c)

      Beratung und Auskunft (Nummer 2501 und 2502 VV RVG).

2Die Art der durch die Rechtsanwaltschaft gewährten Beratungshilfe ergibt sich aus der Festsetzung der Vergütung. 3Treffen mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt.

§ 3 GÜ - Grundbuchsachen

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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Geschäftsübersichten - GÜ)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29402

(1) In Grundbuchsachen sind zu den jeweiligen Geschäftsnummern nach § 31 Absatz 3 AktO folgende Angaben zu erfassen:

  1. 1.

    Erste Urkunde, behördliche oder gerichtliche Ersuchen sowie Unrichtigkeitsnachweise zur

    1. a)

      Begründung, Aufteilung, Veränderung und Aufhebung von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten,

    2. b)

      Begründung und Veränderung von Eigentum, Veränderung der Berechtigung am Erbbaurecht,

    3. c)

      Eintragung, Veränderung und Löschung von Rechten in Abteilung II und III,

  2. 2.

    Separate Anträge auf Grundstücksveränderungen und Fortführungsnachweise

    1. a)

      separate Anträge zur Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung von Grundstücken,

    2. b)

      Fortführungsnachweise,

  3. 3.

    Ersuchen und Anträge

    1. a)

      Ersuchen auf Eintragung oder Löschung eines Zwangsversteigerungsvermerks, Zwangsverwaltungsvermerks, Insolvenzvermerks oder Anträge auf Berichtigung des Namens oder Wohnsitzes natürlicher Personen,

    2. b)

      besondere Grundbuchverfahren.

(2) 1Zu erfassen ist jede öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, die eine Bewilligung oder Auflassung enthält und auf die Eintragung, Veränderung oder Löschung eines der unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Rechte gerichtet ist (erste Urkunde). 2Alle weiteren zum Vollzug dieser Eintragung erforderlichen Urkunden wie Identitätserklärungen, Verwalternachweise oder Urkunden zum Nachweis der Verfügungsberechtigung, zum Beispiel Erbscheine, Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge, sind nicht als erste Urkunden zu erfassen. 3Soweit diese Urkunden als Unrichtigkeitsnachweise vorgelegt werden, ist Absatz 7 zu beachten. 4Enthält eine Urkunde mehrere Gegenstände, die verschiedene Buchstaben des Absatzes 1 Nummer 1 betreffen, ist sie nur einmal unter der in der Reihenfolge zuerst aufgeführten Position zu erfassen. 5Insoweit gilt der Grundsatz der Einmalzählung jeder Urkunde. 6Eine aufgrund einer Zwischenverfügung geänderte Urkunde (Änderungsurkunde) ist nicht erneut zu erfassen.

(3) 1Gerichtliche oder behördliche Ersuchen auf Eintragung, Veränderung oder Löschung eines der bei Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Rechte sind wie erste Urkunden zu erfassen. 2Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) 1Wird in einem Antrag auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende Urkunde Bezug genommen, ist diese Urkunde nur dann als erste Urkunde zu erfassen, wenn sie mit dem Antrag erstmalig vollzogen werden soll. 2Soll hingegen mit dem neuen Antrag ein weiterer Teil der Urkunde vollzogen werden, ist nach den Regelungen zum Teilvollzug in Absatz 5 zu verfahren.

(5) 1Ein Teilvollzug liegt vor, wenn in einer Urkunde mehrere Bewilligungen und Auflassungen enthalten sind, die jedoch nicht sämtlich in einem einheitlichen Eintragungsvorgang im Grundbuch vollzogen werden. 2Wird in einem Antrag auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende, teilweise vollzogene Urkunde Bezug genommen, richtet sich die erneute Erfassung der Urkunde danach, bei welchem Buchstaben in Absatz 1 Nummer 1 die erste Erfassung stattgefunden hat. 3Eine Erfassung unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kommt nur in Betracht, wenn die frühere Erfassung unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 1 Buchstabe c vorgenommen wurde. 4Eine Erfassung unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b kommt nur in Betracht, wenn die frühere Erfassung unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c stattgefunden hat. 5Eine erneute Erfassung unter demselben oder einem nachfolgenden Buchstaben wie bei der Ersterfassung ist ausgeschlossen.

(6) 1Werden mehrere Urkunden zu einem einheitlichen Eintragungsvorgang vorgelegt, wird nur eine Urkunde gezählt. 2Ein einheitlicher Eintragungsvorgang liegt vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Grundbuch vollzogen werden kann, zum Beispiel wenn zur Begründung von Wohnungseigentum eine Teilungserklärung sowie weitere selbstständige Urkunden für die notwendigen Bewilligungen oder wenn der Antrag auf Löschung eines Grundpfandrechts und die Löschungsbewilligung in getrennten Urkunden eingereicht werden.

(7) 1Erfasst wird jede Urkunde, die eine zu berichtigende Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweist, zum Beispiel Erbscheine, in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge, Erbteilsübertragungsverträge, Güterrechtsverträge, Sterbeurkunden bei Löschung von auf Lebenszeit beschränkten Rechten, löschungsfähige Quittungen. 2Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Voreintragung des Rechtsnachfolgers unterbleibt (§ 40 GBO). 3Die Erfassung des Unrichtigkeitsnachweises ist dem Buchstaben des Absatzes 1 Nummer 1 zuzuordnen, bei der eine entsprechende Bewilligung oder Auflassung zu erfassen wäre; zum Beispiel Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei Sterbeurkunden für die Löschung von auf Lebenszeit beschränkten Rechten, Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei Eigentumsveränderungen durch Erbschaft.

(8) 1Unter Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind nur Anträge zur Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung von Grundstücken zu erfassen, die nicht zusammen mit einer anderen zu zählenden ersten Urkunde beim Grundbuchamt eingegangen sind. 2Unter Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind alle Fortführungsnachweise (FN) zu zählen, die keine rechtlichen Änderungen nach Satz 1 im Grundbuch zur Folge haben, also alle im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) möglichen FN-Titel, insbesondere Verschmelzungen, Zerlegungen, Berichtigungen. 3Jeder Antrag nach Satz 1 und jeder Fortführungsnachweis ist unabhängig von der Zahl etwaig betroffener Flurstücke nur einmal zu erfassen.

(9) 1Unter Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind nur die Ersuchen und Anträge zu erfassen, die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 12c GBO) zu bearbeiten sind. 2Unter Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind besondere Grundbuchverfahren in der Zuständigkeit der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers zu erfassen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Grundtatbestand zu prüfen ist und die Umsetzung des Verfahrens in einer Vielzahl von Grundbuchblättern erfolgt. 3Dies sind insbesondere:

  1. 1.

    Umlegungsverfahren,

  2. 2.

    Flurbereinigungsverfahren,

  3. 3.

    Sanierungsverfahren,

  4. 4.

    Ersuchen nach dem Eisenbahnneuordnungsgesetz,

  5. 5.

    Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigungen,

  6. 6.

    Entwicklungsvermerke nach § 165 BauGB,

  7. 7.

    Grenzregelungsverfahren und

  8. 8.

    Bodensonderungsverfahren.

4Zu zählen ist jedes von dem besonderen Grundbuchverfahren betroffene Grundbuchblatt. 5Betroffene Grundbuchblätter sind die Blätter, die in dem dem Verfahren zugrundeliegenden Nachweis angegeben sind. 6Grundbuchblätter, die im Rahmen des Verfahrens neu anzulegen sind, zählen nicht hierzu. 7Als besonderes Grundbuchverfahren ist auch die Einleitung eines solchen Verfahrens zu erfassen, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Vermerk über die Einleitung in das Grundbuch einzutragen ist, zum Beispiel ein Umlegungsvermerk nach § 54 Absatz 1 BauGB.

(10) Auf die Fallbeispiele der Anlage 2 wird verwiesen.

§ 4 GÜ - Registersachen

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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Geschäftsübersichten - GÜ)
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29402

(1) In Registersachen ist zu der jeweiligen Vorgangsnummer nach § 33 Absatz 4 Satz 1 AktO die Anzahl der eingereichten ersten Urkunden und der behördlichen oder gerichtlichen Ersuchen zu erfassen, die eine oder mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen enthalten, zu

  1. 1.

    dem Handelsregister A,

  2. 2.

    dem Handelsregister B,

  3. 3.

    dem Vereinsregister,

  4. 4.

    den sonstigen Registern,

    darunter

    1. a)

      Schiffs- und Schiffsbauregister,

    2. b)

      Genossenschafts- und Partnerschaftsregister,

    3. c)

      Gesellschaftsregister,

    4. d)

      in § 1 der Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen genannte Registerblätter.

(2) 1Zu erfassen ist jede Urkunde, die eine Anmeldung zur Eintragung in eines der unter Absatz 1 aufgeführten Register enthält (erste Urkunde). 2Alle weiteren zum Vollzug dieser Eintragung erforderlichen Urkunden, zum Beispiel Gesellschafterverträge, Beschlüsse, Bilanzen, Genehmigungen, Mitteilungen der Gewerbeämter und Berufskammern, Nachweise von Vollmacht und Verfügungsbefugnis wie Erbscheine, Testamente oder Registerauszüge sowie sonstige Anregungen, sind nicht als erste Urkunden zu erfassen. 3Sind mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen in einer Urkunde enthalten, wird diese nur einmal erfasst. 4Eine aufgrund einer Zwischenverfügung geänderte oder inhaltlich ergänzte Urkunde ist nicht erneut zu erfassen. 5Wird eine Urkunde nur teilweise vollzogen, ist die Urkunde bei der Vollziehung eines weiteren Teils nicht erneut zu erfassen.

(3) 1Gerichtliche oder behördliche Ersuchen, Mitteilungen und Anzeigen, die unmittelbar zu einer Eintragung führen, zum Beispiel Mitteilungen nach §§ 23, 31 InsO, soweit die Eintragung nicht nach § 29 Absatz 1 HRV durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen wird, sind wie erste Urkunden zu erfassen. 2Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) 1Wird ein einheitlicher Rechtsvorgang in getrennten Urkunden angemeldet, zum Beispiel von mehreren vertretungsberechtigten Personen, ist nur eine Urkunde zu zählen. 2Ein einheitlicher Eintragungsvorgang liegt vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Register vollzogen werden kann.

(5) 1Enthält eine Urkunde Erklärungen, die mehrere Registerblätter betreffen, wird die Urkunde bei jedem Registerblatt erfasst. 2In Fällen nach dem Umwandlungsgesetz wird die Urkunde somit für jeden übertragenden und übernehmenden Rechtsträger, bei Statuswechseln für das abgebende und das aufnehmende Register gezählt.3Dies gilt auch dann, wenn dies innerhalb eines Registergerichts erfolgt.

(6) 1Schlusseintragungen in Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz, bei Sitzverlegungen oder bei Statuswechseln bilden mit dem ursprünglichen Eintragungsvorgang einen einheitlichen Vorgang. 2Eintragungsnachrichten zum bisherigen Register stellen keine "erste Urkunde" dar.

(7) Nicht zu erfassen sind:

  1. 1.

    Vorlagen von Gesellschafterlisten,

  2. 2.

    Jahresabschlussverfahren,

  3. 3.

    Vorlagen von Listen der Aufsichtsratsmitglieder und Anzeigen des Aufsichtsratsvorsitzenden,

  4. 4.

    Anträge auf Bestellung von Notgeschäftsführern und -liquidatoren,

  5. 5.

    Anträge auf Nachtragsliquidation,

  6. 6.

    Amtslöschungsverfahren, zum Beispiel nach § 31 Absatz 2 HGB, §§ 393, 394 FamFG sowohl Löschungsankündigungen als auch Löschungen von Amts wegen,

  7. 7.

    Zwangs- und Ordnungsgeldverfahren und

  8. 8.

    einleitende Verfügungen im Rahmen eines Amtsverfahrens nach § 17 Nummer 1 Buchstabe e und f RPflG.

(8) Auf die Fallbeispiele der Anlage 3 wird verwiesen.