§ 1 GÜ - Art und Umfang der Erhebung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Geschäftsübersichten - GÜ)
- Amtliche Abkürzung
- GÜ
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29402
(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben.
(2) 1Die Erhebung erstreckt sich auf die in Anlage 1 aufgeführten Verfahren. 2Die Daten sind nach §§ 2 bis 6 zu erfassen oder den öffentlichen Registern und Aktenregistern zu entnehmen. 3Die Fundstellen ergeben sich aus Anlage 1.