§ 6 GÜ - Rechts- und Amtshilfesachen
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Geschäftsübersichten - GÜ)
- Amtliche Abkürzung
- GÜ
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29402
1In Rechts- und Amtshilfesachen sind zu den nach § 12 Absatz 1 AktO zu registrierenden Ersuchen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit folgende Angaben zu erfassen:
- 1.
Ersuchen an das Amtsgericht
- a)
Zuständigkeit der Richterin oder des Richters,
- b)
Zuständigkeit der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers, darunter Nachlasssachen,
- 2.
Ersuchen an die Geschäftsstelle.
2Nicht zu erfassen sind die Rechts- und Amtshilfeersuchen, die von den Familien- und Betreuungsgerichten sowie den Verwaltungsabteilungen der Amtsgerichte bearbeitet werden. 3Rechtshilfe liegt vor, wenn das ersuchende Gericht Amtshandlungen, die es ihrer Art nach selbst vornehmen könnte, aus Zweckmäßigkeitsgründen oder um nicht außerhalb seines Bezirks tätig werden zu müssen, einem anderen, dem ersuchten Gericht überträgt. 4Amtshilfe liegt vor, wenn ein Gericht um Vornahme einer Amtshandlung von einer Behörde oder einem Gericht ersucht wird und die ersuchende Stelle die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann.