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§ 1 VersWerkG-RA - Errichtung, Aufgabe

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte
Redaktionelle Abkürzung
VersWerkG-RA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040010000000

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen

"Niedersächsisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte"

errichtet. Sie entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ihren Sitz bestimmt die Satzung.

(2) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen eine Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. Hinterbliebene sind auch hinterbliebene Lebenspartner.