§ 1 VersWerkG-RA - Errichtung, Aufgabe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte
- Redaktionelle Abkürzung
- VersWerkG-RA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31040010000000
(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen
"Niedersächsisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte"
errichtet. Sie entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ihren Sitz bestimmt die Satzung.
(2) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen eine Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. Hinterbliebene sind auch hinterbliebene Lebenspartner.